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Sanktionsstrafrecht 2026: Ihre Organisation muss die Reaktionszeit ersetzen, die das Gesetz gestrichen hat

Sanktionsstrafrecht 2026: Ihre Organisation muss die Reaktionszeit ersetzen, die das Gesetz gestrichen hat

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Freitagabend veröffentlicht die EU im Amtsblatt ein neues Sanktionspaket. Ihr langjähriger Abnehmer steht jetzt auf der Liste. Montag um 8:15 Uhr führt Ihr System die vorbereitete Zahlung aus, die Spedition übergibt die Ware. Bis Anfang des Jahres wäre das ärgerlich gewesen, aber beherrschbar: § 18 Abs. 11 AWG a.F. stellte straffrei, wer in Unkenntnis eines neuen Verbots innerhalb von zwei Tagen handelte. Diese Schonfrist ist mit der Novelle des Sanktionsstrafrechts, in Kraft seit Februar 2026, ersatzlos gestrichen. Neue Sanktionen gelten ab Veröffentlichung, und Verstöße sind ab der ersten Minute strafbewehrt.

Unsere These: Der Gesetzgeber hat den Vollzug des Außenwirtschaftsrechts vom Verwaltungsverfahren ins Strafrecht verlagert. Die Reaktionszeit, die das Gesetz Ihnen genommen hat, muss Ihre Organisation sich jetzt selbst verschaffen. Und weil wir Unternehmen und ihre Organe verteidigen, lesen wir die Novelle so, wie später ein Staatsanwalt Ihre Akten lesen wird. Aus dieser Perspektive ist dieser Beitrag geschrieben.

Was sich geändert hat: vier Verschärfungen, die zählen

Erstens die gestrichene Schonfrist, mit der jeder teilautomatisierte Zahlungslauf und jede rollende Lieferung zum Risiko wird, sobald eine Neulistung dazwischenkommt.

Zweitens die Hochstufung sanktionsrechtlicher Meldepflichten zur Straftat (§ 18 Abs. 5a AWG): Wer beruflich erlangte Informationen über einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sanktionierter Personen nicht meldet, riskiert jetzt eine Strafverfolgung, nicht mehr nur ein Bußgeld. Zugleich ist mit der Hochstufung die Selbstanzeigemöglichkeit des § 22 Abs. 4 AWG für diese Verstöße entfallen. Das ist eine bemerkenswerte Kombination: Die Pflicht, deren Erfüllung eigene Versäumnisse offenlegen kann, wurde geschärft, und die Brücke zurück zur Straffreiheit wurde zeitgleich abgerissen.

Drittens die neuen Verschleierungstatbestände (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG): Strafbar sind Verfügungen über eingefrorene Vermögenswerte zum Zweck der Verschleierung sowie falsche, irreführende oder auch nur unvollständige Angaben zur Eigentümerstruktur (BT-Drs. 21/2508, S. 35). Objektiv ist das konturlos weit; das Korrektiv liegt allein in der nachzuweisenden Verschleierungsabsicht. Flankiert wird das durch ein neues Regelbeispiel: Wer eine von ihm beherrschte Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung nutzt, dem drohen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 18 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 AWG). Diese Verschärfung war von der zugrunde liegenden Richtlinie (EU) 2024/1226 nicht gefordert; auch deren Bagatellgrenze von 10.000 Euro hat Deutschland nicht übernommen. Der deutsche Gesetzgeber wollte erkennbar strenger sein als Brüssel.

Viertens die Rechtsfolgenseite: Die Unternehmensgeldbuße steigt auf 40 Millionen Euro, und bei den zu Straftaten hochgestuften Verstößen greift die Einziehung zwingend nach den §§ 73 ff. StGB, nach dem Bruttoprinzip, also ohne Abzug von Aufwendungen. Bei Dual-Use-Gütern genügt für bestimmte Verbote bereits Leichtfertigkeit.

Warum das Ermittlungsrisiko schwerer wiegt als das Verurteilungsrisiko

Auf die Weite der neuen Tatbestände antwortet die Gesetzesbegründung mit einem Verweis auf das Vorsatzerfordernis, die Irrtumsdogmatik und die Einstellungsmöglichkeiten der §§ 153 ff. StPO. Wer verteidigt, weiß, was diese Beruhigung wert ist: Ein Anfangsverdacht lässt sich in Sanktionssachen fast immer begründen. Er genügt für ein Ermittlungsverfahren und für Durchsuchungen im Unternehmen und in Privatwohnungen von Organen. Ob später eingestellt wird, ist eine Ermessensfrage, über die auch das Verhandlungsgeschick der Verteidigung entscheidet. Der eigentliche Schaden, nämlich Durchsuchung, Beschlagnahme, gebundenes Management, beunruhigte Banken und Geschäftspartner, ist dann längst eingetreten.

Daraus folgt der Maßstab, an dem Sie jede Compliance-Maßnahme messen sollten, und hier unterscheiden wir uns bewusst von manch anderer Beratung: Nicht „Haben wir eine Richtlinie?“, sondern „Trägt das im Ermittlungsverfahren?“. Ein 80-seitiges Sanktionshandbuch beeindruckt keinen Staatsanwalt. Was ihn beeindruckt, ist der nachweisbar gelebte Prozess: Wer hat wann welche Liste geprüft, wer hat die Zahlung angehalten, wer hat die Freigabe dokumentiert. Compliance, die nur als Beratungsprodukt gedacht ist und den Ernstfall nicht kennt, produziert Papier. Compliance, die von der Verteidigung her gedacht ist, produziert Beweismittel zu Ihren Gunsten.

Drei Fragen für Ihren nächsten Jour fixe

Ob Ihr Haus vorbereitet ist, können Sie mit drei Fragen an Ihre Organisation testen. Wir empfehlen, sie diese Woche zu stellen.

  1. Wer erfährt bei uns von einer Neulistung, und wann? Wenn die Antwort „der Zollbeauftragte, wenn er den Newsletter liest“ lautet, haben Sie kein Frühwarnsystem, sondern einen Zufallsgenerator. Es braucht einen benannten Empfänger für Amtsblatt-Veröffentlichungen, eine Vertretungsregel und eine Weiterleitungspflicht binnen Stunden, auch am Wochenende.
  2. Wer kann bei uns eine Zahlung oder eine Lieferung stoppen, und wie schnell? Entscheidend ist nicht die Berechtigung im Organigramm, sondern der getestete Weg: Erreicht die Meldung vom Freitagabend die Person, die den Montagslauf anhalten kann, bevor er läuft?
  3. Wer entscheidet über eine sanktionsrechtliche Meldung, und holt er vorher strafrechtlichen Rat ein? Eine Meldung nach § 18 Abs. 5a AWG kann geboten sein und zugleich eigene Versäumnisse dokumentieren. Ohne Selbstanzeigemöglichkeit ist das keine Formularfrage mehr, sondern eine Verteidigungsentscheidung. Sie gehört in einen definierten Eskalationskanal mit anwaltlicher Beratung, bevor etwas versendet wird.

Wenn Sie eine dieser Fragen nicht sicher beantworten können, wissen Sie, wo Sie stehen. Das ist kein Grund zur Panik, aber einer zum Handeln.

Was wir tun würden: ein 30-Tage-Programm

Aus unserer Arbeit in Ermittlungsverfahren und aus der Umsetzungsberatung wissen wir, dass Unternehmen jetzt keine Grundsatzprojekte brauchen, sondern wenige Wochen konzentrierter Arbeit an den richtigen Stellen. So würden wir vorgehen:

Woche 1: Bestandsaufnahme entlang der Geldflüsse und Warenströme. Nicht das ganze Unternehmen durchleuchten, sondern die Punkte finden, an denen eine Neulistung Sie treffen kann: Zahlungsläufe, Daueraufträge, Akkreditive, Versandfreigaben, Vertriebszusagen. Ergebnis ist eine Landkarte der kritischen Prozesse, eine Seite, kein Gutachten.

Woche 2: Die Notfallprozedur Neulistung. Für jeden kritischen Prozess wird festgelegt, wer stoppt, wer prüft, wer freigibt, mit Fristen in Stunden und einer Wochenendregelung. Dazu gehört die nüchterne Frage an Ihre Dienstleister und Banken, wie schnell deren Screening tatsächlich aktualisiert wird.

Woche 3: Das Melde-Playbook. Für den Fall, dass im Haus Informationen über sanktionierte Vermögenswerte auftauchen: Sammelpunkt, Beratungsvorbehalt, Entscheidungsträger, Dokumentation. Hier gehört die Strafverteidiger-Perspektive an den Tisch, bevor der Ernstfall eintritt, nicht danach.

Woche 4: Der Test. Eine Übung von neunzig Minuten: simulierte Neulistung am Freitagabend, Durchspielen der Kette bis zur Montagsfreigabe, anschließend Protokoll der Lücken. Diese Übung ist zugleich Ihr erstes Beweisstück dafür, dass Ihre Organisation das Thema ernst nimmt.

Dass wir dabei Rechtsrat und Umsetzung nicht trennen, ist Absicht und, wenn Sie so wollen, unser Selbstverständnis: Die Verteidigungsperspektive der Kanzlei sagt, was im Verfahren trägt; unsere Compliance-Einheit PARK Compliance Services baut es mit Ihnen in die Abläufe ein, mit Augenmaß und mittelstandstauglich. Sie brauchen dafür keine hundert Seiten Papier. Sie brauchen fünf Prozesse, die nachweislich funktionieren.

Chefsache, nicht Zollthema

Die Novelle ist eine Richtungsentscheidung: Sanktionsdurchsetzung ist Strafverfolgung geworden, mit Ermittlungsrisiken, die Geschäftsleiter persönlich treffen. Wer Exportkontrolle noch als Spezialthema der Versandabteilung führt, unterschätzt die Lage. Nehmen Sie die drei Fragen mit in Ihre nächste Runde. Und wenn Sie bei einer davon zögern: Dreißig Tage reichen, um aus einer offenen Flanke einen belastbaren Prozess zu machen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


Dr. Tobias Eggers

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Strafrecht
Certified Compliance Officer
Compliance Auditor

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Dr. Marius Haak

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