Am 16. Juli 2026 haben das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen gemeinsamen Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Sein erklärtes Ziel: Steuer- und Finanzkriminalität soll konsequenter verfolgt und das Entdeckungsrisiko für Steuerstraftaten erhöht werden (vgl. S. 1 f. des Aktionsplans). Der Maßnahmenkatalog reicht von verschärften Strafvorschriften über neue Ermittlungsstrukturen bis hin zum verstärkten Einsatz künstlicher Intelligenz.
I. Ein politisches Positionspapier – noch kein Gesetzentwurf
Die Inhalte des Aktionsplans haben – jedenfalls in weiten Teilen – noch keinen Eingang in einen konkreten Gesetzentwurf gefunden. Es handelt sich zuvorderst um ein politisches Positionspapier mit 26 Maßnahmen. Bei vielen der in den Medien und der interessierten Fachöffentlichkeit aufgegriffenen Punkten handelt es sich bislang um abstrakte Zielsetzungen ohne normative Anbindung, ohne verbindliche Schwellenwerte und teils ohne einen konkreten Zeitplan.
Ein konkreter Anpassungsbedarf für unternehmensinterne Tax-Compliance-Management-Systeme oder entsprechende Strukturen lässt sich aus dem Aktionsplan demnach aktuell noch nicht im Einzelnen ableiten – wohl aber die Richtung, in die sich das Steuerstraf- und -verfahrensrecht bewegen werden. Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, die zentralen Vorhaben näher zu betrachten.
II. Die wichtigsten vorgeschlagenen Maßnahmen im Überblick
- Erhöhung des Strafrahmens für die sog. organisierte Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe;
- Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands der Steuerhinterziehung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr;
- Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“;
- „konsequentere“ Sanktionierung von Unternehmen sowie ein öffentliches Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen;
- Ausbau der Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft (administrative Vermögensermittlung und -sicherung – aVES);
- Ausbau der Ermittlungsbefugnisse von Steuerfahndung und Zoll sowie neue institutionelle Strukturen (u. a. Gemeinsames Zentrum beim Zoll, Neuaufstellung der FIU);
- verstärkter Einsatz KI-gestützter Datenanalyse zur frühzeitigen Identifizierung von Verdachtsfällen;
- neue bzw. erweiterte Melde- und Aufbewahrungspflichten.
III. Anhebung des Strafrahmens und Wiedereinführung eines Verbrechenstatbestands
Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird derzeit im Ausgangspunkt mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (§ 370 Abs. 1 AO). In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO); hierzu zählt auch die Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Ein solches Ausmaß ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro erreicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08 = NStZ 2009, 271; Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11 = NStZ 2012, 331; Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15 = NJW 2016, 965).
Der Aktionsplan sieht vor, den Strafrahmen für einen neu zu schaffenden Tatbestand der „organisierten Steuerkriminalität“ auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe anzuheben und für Fälle einer „besonders schweren Steuerhinterziehung“ einen Verbrechenstatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorzusehen. Damit wäre eine Steuerhinterziehung unter bestimmten Voraussetzungen (wieder) als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB zu qualifizieren – mit Konsequenzen, die über die eigentliche Strafhöhe hinausreichen (vgl. etwa, § 35 GewO, § 45 StGB sowie die Vorschriften zur Unzuverlässigkeit nach GmbHG/AktG). Der Aktionsplan lässt dabei offen, wie ein entsprechender Tatbestand ausgestaltet werden und welche Fallgruppen er erfassen soll.
Ob das Vorhaben tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Eine dem Ansinnen nach vergleichbare Vorgängervorschrift – der zwischenzeitlich aufgehobene § 370a AO a. F. –, die die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung ebenfalls mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedrohte, wurde zum 1. Januar 2008 aufgehoben, nachdem der BGH im Jahr 2004 gravierende Zweifel an der Bestimmtheit des Tatbestands geäußert hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 5 StR 85/04 = NStZ 2005, 105). Ein neuer Verbrechenstatbestand müsste diese Zweifel umschiffen bzw. überwinden und die erfassten Konstellationen hinreichend präzise umschreiben; andernfalls droht eine Wiederauflage langwieriger Streitigkeiten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der betreffenden Norm.
Praxis-Hinweis Nr. 1:
Sofern die Umsetzung (dennoch) gelingt, hätte die Entwicklung aus Sicht der Verteidigungspraxis vor allem eine erhebliche verfahrensrechtliche Dimension: Bei einem Verbrechen sind ein Strafbefehlsverfahren (§ 407 StPO) und eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO nicht mehr möglich. Entsprechende Verfahren müssten angeklagt und in öffentlicher Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht verhandelt werden. Das würde die Belastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten in der ohnehin komplexen Materie des Steuerstrafrechts erheblich erhöhen und den Beteiligten zugleich die ressourcenschonende Erledigung über die einvernehmliche Erfüllung geeigneter Auflagen nehmen.
Gerade aus Unternehmenssicht wäre die Reichweite eines solchen Tatbestands aus einem weiteren Grund kritisch: Die Schwelle von 50.000 Euro pro Tat ist bei steuerlich relevanten Massensachverhalten – etwa bei der Umsatz- oder Lohnsteuerbehandlung – schnell überschritten. Ein zu weit gefasster Verbrechenstatbestand könnte damit auch „unvermeidbare“ alltägliche unternehmerische Sachverhalte erfassen und über die erforderliche Verteidigungsmitarbeit von Leitungspersonen deren zeitliche und finanzielle Kapazitäten über Jahre binden.
IV. Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige
Auch die in Aussicht gestellte Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ hätte gravierende Auswirkungen. Nach geltendem Recht führt eine wirksame Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 Satz 1 AO zur Straffreiheit, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben umfassend berichtigt und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag pro Tat 25.000 Euro (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO), tritt zwar keine Straffreiheit mehr ein; nach § 398a AO wird jedoch von der Verfolgung abgesehen, wenn zusätzlich ein gestaffelter, von der Höhe des Hinterziehungsbetrags abhängiger Geldbetrag gezahlt wird, der sich nach § 398a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bestimmt:
- 10 % der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro,
- 15 % über 100.000 bis 1.000.000 Euro und
- 20 % über 1.000.000 Euro
(jeweils zzgl. Steuern und Hinterziehungszinsen).
Bereits nach geltender Fassung der §§ 371, 398a AO treten Straffreiheit bzw. das Absehen von der Verfolgung erst nach vollständiger Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und der Zinsen nach § 233a AO ein (vgl. § 398a Abs. 1 AO).
Der Aktionsplan begründet die geplante „Streichung“ damit, dass „Kriminelle (…) sich nicht mehr so einfach freikaufen können“ sollen (vgl. S. 2 des Aktionsplans). Dabei bleibt jedoch außer Betracht, dass die Ermittlungsbehörden bei einem ersatzlosen Wegfall der – den Anzeigenden belohnenden – Selbstanzeigemöglichkeit eine größere Zahl von Verdachtsfällen eigenständig aufklären müssten, um vergleichbare Aufklärungs- und Sanktionseffekte zu erzielen.
Praxis-Hinweis Nr. 2:
Bei einer Abschaffung käme der Berichtigungspflicht nach § 153 AO umso größere Bedeutung zu. Denn nicht jede fehlerhafte Erklärung beruht auf einem vorsätzlichen Hinterziehungsverhalten – und die Grenze zwischen schlichtem Fehler, Leichtfertigkeit und bedingtem Vorsatz ist im Einzelfall schwer zu ziehen. In „Grenzfällen“ führt dies in der Praxis nicht selten dazu, dass eine Berichtigungserklärung nach § 153 AO „sicherheitshalber“ im strengeren Korsett des § 371 Abs. 1 AO verfasst wird (vgl. Süße/Urban/Püschel, Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht aus Compliance-Sicht, ndcompliance 3/2014, 71005). Eine Reform müsste daher auch klären, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Fehler künftig überhaupt noch im Wege des § 153 AO korrigiert werden können, ohne dass die Offenlegung selbst zum Ausgangspunkt eines Strafverfahrens wird.
Praxis-Hinweis Nr. 3:
Für die künftige Beratungspraxis ist die noch unklare Reichweite entscheidend: Die Formulierung, die Selbstanzeige solle „in ihrer heutigen Form“ abgeschafft werden, lässt offen, ob die Möglichkeit vollständig entfallen oder nur unter verschärften Voraussetzungen fortbestehen soll. Umso mehr kann es sich anbieten, gesetzgeberischem Aktionismus durch die rechtzeitige Vorbereitung und Abgabe einer Selbstanzeige noch nach geltender Rechtslage zuvorzukommen.
V. Vermögensabschöpfung: administrative Vermögensermittlung und -sicherung (aVES)
Deutlich über das Steuerstrafrecht hinaus reicht ein Instrument, das im Aktionsplan nur angedeutet, im Mitte August 2026 vorgelegten Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG; BR-Drs. 446/26) aber bereits genauer skizziert wird: die administrative Vermögensermittlung und -sicherung (aVES). Sie soll den Zoll in die Lage versetzen, bedeutsame Vermögensgegenstände unklarer Herkunft auch außerhalb eines Strafverfahrens sicherzustellen und einzuziehen (vgl. BR-Drs. 446/26, S. 222).
Als „bedeutsam“ sollen grundsätzlich Vermögensgegenstände mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro gelten; bei registerpflichtigen Gegenständen – etwa Immobilien, Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Luftfahrzeugen – soll die Schwelle bei mehr als 50.000 Euro liegen (vgl. BR-Drs. 446/26, S. 264). Erfasst werden auch Forderungen, sonstige Vermögensrechte und Kryptowerte.
Voraussetzung sollen „begründete Zweifel“ an der rechtmäßigen Herkunft sein – etwa aufgrund eines nicht plausiblen Verhältnisses von Einkommen und Vermögen, intransparenter Eigentümerstrukturen oder Verbindungen zu Strohleuten und Offshore-Gesellschaften. Das Verfahren soll dabei dem Gefahrenabwehrrecht, nicht dem Strafrecht zugeordnet werden; eine konkrete Vortat oder Verurteilung ist somit nicht erforderlich. Nach dem Entwurfstext verlangt die aVES zudem keinen Beweis illegaler Herkunft und sieht keinen Zwang, sondern nur eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen bzw. wirtschaftlich Berechtigten vor (BR-Drs. 446/26, S. 264). Verbleiben Zweifel, kann die Zollbehörde beim Verwaltungsgericht die Einziehung beantragen; mit Rechtskraft einer bestätigenden Entscheidung geht der Gegenstand in das Eigentum des Bundes über. Verdächtige Gegenstände soll der Zoll bis zu 30 Tage sicherstellen können; die zuständigen Verwaltungsgerichte sollen diese Sicherstellung einmalig um bis zu weitere 150 Tage verlängern können.
Praxis-Hinweis Nr. 4:
Die skizzierte Konstruktion wirft erhebliche verfassungsrechtliche Fragen auf – insbesondere zur Eigentumsgarantie (Art. 14 GG), zur Verhältnismäßigkeit, zum effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und zur Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur), und dies gerade dann, wenn der Betroffene schweigt oder die Herkunft eines möglicherweise vor Jahren erworbenen Vermögens nicht mehr belegen kann. Bemerkenswert ist die Diskrepanz in der Darstellung: Während der Entwurf technisch von einer Mitwirkungsobliegenheit spricht (vgl. § 58 Abs. 1 ZFG-E), wird das Instrument politisch teils als de facto „vollständige Beweislastumkehr“ beschrieben (vgl. hierzu die Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins vom 25.02.2026, S. 6 f., 19 f.). Für die Beratungspraxis gewinnt damit die nachvollziehbare Dokumentation komplexerer Eigentums- und Finanzierungsstrukturen erheblich an Bedeutung.
VI. Unternehmenssanktionen und öffentliches Register
Der Aktionsplan kündigt ferner an, Unternehmen, die sich „bewusst“ über Recht und Gesetz hinwegsetzen, konsequenter zu sanktionieren. Bislang sieht § 30 OWiG eine Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen vor; der Höchstbetrag liegt bei vorsätzlichen Anknüpfungstaten bei 10 Mio. Euro, soweit speziellere Vorschriften nichts anderes bestimmen. Häufig tritt die Ahndung einer parallel festgestellten Aufsichtspflichtverletzung einer Leitungsperson nach § 130 OWiG hinzu. Ob der Gesetzgeber nunmehr ein eigenständiges Verbandssanktionsrecht, die Ausweitung umsatzbezogener Sanktionen oder zusätzliche vergabe- und gewerberechtliche Folgen plant, lässt der Aktionsplan offen.
Praxis-Hinweis Nr. 5:
Besondere praktische Sprengkraft hat das angekündigte öffentliche Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen. Eine solche Eintragung kann sich – über die eigentliche Sanktion hinaus – auf Finanzierungszusagen, Vergabeverfahren und Geschäftsbeziehungen auswirken und einen erheblichen Reputationsschaden sowie Wettbewerbsnachteil auslösen. Ungeklärt sind vor allem die Fragen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt eine Eintragung erfolgen soll und wie die Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen ausgestaltet werden.
VII. Neue Ermittlungsstrukturen, KI-gestützte Datenanalyse und neue Melde- und Aufbewahrungspflichten
Um den steigenden Ermittlungsaufwand zu bewältigen, setzt der Aktionsplan auf den Ausbau bestehender Behörden und neue institutionelle Strukturen. Beim Zoll soll ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität entstehen, in dem Steuerfahnder der Länder sowie Ermittler und Analysten des Bundes ihre Verfahren koordinieren. Parallel soll die Financial Intelligence Unit (FIU) – die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – neu aufgestellt und gemeinsam mit dem BKA ein „Kompetenzzentrum Geldwäsche“ aufgebaut werden.
Besondere Bedeutung soll daneben dem Einsatz KI-gestützter Analyseinstrumente zukommen: Bund und Länder sollen ein gemeinsames Datenanalysezentrum und eine zentrale Datenplattform schaffen, um Muster in Finanzdaten zu erkennen und Verdachtsfälle frühzeitig zu identifizieren.
Darüber hinaus sieht der Aktionsplan verschiedene neue bzw. erweiterte Melde- und Aufbewahrungspflichten vor:
- Umsatzsteuer-Meldesystem: Umsätze sollen künftig zeitnah und einzeln elektronisch gemeldet werden. Die Pflicht weist in Richtung der europäischen Mehrwertsteuerreform „VAT in the Digital Age“ (ViDA), nach der ab dem 1. Juli 2030 für grenzüberschreitende B2B-Umsätze digitale Meldepflichten auf Grundlage elektronischer Rechnungen gelten sollen.
- Registrierkassenpflicht: Für bargeldintensive Branchen soll erstmals eine über § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung hinausgehende allgemeine Pflicht zur Verwendung elektronischer, manipulationssicherer Kassen eingeführt werden.
- Aufbewahrungsfristen: Buchungsbelege sollen künftig bis zu 15 Jahre aufbewahrt werden müssen (Änderung des § 147 AO). Aus Unternehmenssicht bedeutet dies zusätzlichen Speicher-, Migrations-, Prüfungs- und Bürokratieaufwand.
- Spiegelserver: Unternehmen aus Drittstaaten sollen verpflichtet werden, steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland vorzuhalten. Offen ist, welche Unternehmen und Daten erfasst wären und wie sich die Pflicht zur Nutzung von Cloud-Infrastrukturen sowie zum ausländischen Datenschutzrecht und zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verhielte.
VIII. Gesetzgebungsstand und Zeitplan
Aus dem Aktionsplan selbst folgen noch keine unmittelbaren Rechtsänderungen. Am weitesten fortgeschritten ist das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG): Der Regierungsentwurf wurde am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen; das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und dabei u. a. die Strukturreform „Zoll 2030“, die erweiterten Befugnisse zur vortatenunabhängigen Verfolgung von Geldwäsche mit Auslandsbezug sowie die aVES umsetzen. Ebenfalls am 12. August 2026 wurde ein Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz beschlossen, der u. a. den Informationsaustausch mit Drittstaaten ausweitet.
Offen und nicht öffentlich bekannt ist, in welchem Umfang die Maßnahmen des Aktionsplans bereits mit den Ländern abgestimmt sind. Ein tragfähiger Konsens erscheint fraglich: Aus den Ländern kam bereits deutliche Kritik – sowohl am Verfahren (fehlende Einbindung der Länderexpertise) als auch an einzelnen Vorhaben (Aufbewahrungsfrist, Einschränkung der Selbstanzeige, öffentliches Register).
IX. Praxis-Hinweis Nr. 6
Werden die Vorhaben übernommen und umgesetzt, steigen die Anforderungen an eine belastbare Tax Compliance und Dokumentation erheblich. Es empfiehlt sich, die einzelnen Reformstränge getrennt zu beobachten und die eigene Tax-Compliance- und Dokumentationsstruktur bereits jetzt auf die skizzierten Anpassungen auszurichten. Im Vordergrund stehen folgende Risikomaßnahmen:
- ein wirksames steuerliches internes Kontrollsystem (Tax CMS), das die belastbare Abgrenzung und Dokumentation zwischen schlichtem Fehler, Leichtfertigkeit und Vorsatz plausibilisiert und – gerade bei einer möglichen Einschränkung der Selbstanzeige – Berichtigungen nach § 153 AO belastbar dokumentiert;
- eine nachvollziehbare Dokumentation komplexerer Eigentums- und Finanzierungsstrukturen mit Blick auf das aVES-Verfahren;
- tragfähige Daten- und Aufbewahrungskonzepte im Hinblick auf verlängerte Aufbewahrungsfristen, erweiterte oder neue Meldepflichten und behördliche Datenzugriffe;
- die frühzeitige Vorbereitung auf steuerstrafrechtliche Ermittlungen, in denen künftig KI-gestützte Datenanalysen und – bei Einstufung als Verbrechen – ein zwingender Weg in die Hauptverhandlung eine Rolle spielen können.




