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AMLR 2027: Warum vollständige Ordner in der Geldwäscheprävention nicht mehr reichen

AMLR 2027: Warum vollständige Ordner in der Geldwäscheprävention nicht mehr reichen

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Die BaFin hat Ende Mai 2026 angekündigt, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiter zu stärken. Aufsichtsintern werden Funktionen umgebaut und enger verzahnt, die Linie der letzten anderthalb Jahre wird fortgeschrieben: getrennte Betrachtung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, schärfere Dokumentation, kürzere Aktualisierungszyklen. Für sich genommen ist das eine Verwaltungsmeldung. Im Zusammenhang gelesen ist es ein Signal: Die Aufsicht verschiebt ihren Prüfblick von der Frage, ob ein Verpflichteter die richtigen Dokumente hat, zu der Frage, ob sein Präventionssystem tatsächlich wirkt.

Diese Verschiebung trifft auf einen Umbruch mit festem Datum. Der eigentliche Systemwechsel kommt 2027 — mit dem unmittelbar geltenden „Single Rulebook“ der EU. Wer die BaFin-Meldung isoliert liest, übersieht den größeren Vorgang. Die Behörde stellt sich auf eine Welt ein, in der die materiellen Pflichten nicht mehr in Berlin, sondern in Brüssel geschrieben werden.

Vier Ebenen, die man sauber trennen muss

Wer das EU-Geldwäschepaket einordnen will, sollte vier Regelungsebenen auseinanderhalten, die in der Debatte oft vermengt werden.

Die Geldwäscheverordnung (AMLR, VO (EU) 2024/1624) schafft als unmittelbar geltendes EU-Recht ein einheitliches Regelwerk und macht nationale Umsetzungsgesetze für ihren Kernbereich entbehrlich. Sie gilt grundsätzlich ab dem 10. Juli 2027 und ersetzt wesentliche Teile des deutschen Geldwäschegesetzes.

Die sechste Geldwäscherichtlinie (AMLD6, RL (EU) 2024/1640) ordnet die Aufsichts- und Behördenarchitektur. Sie ist nach Art. 78 grundsätzlich bis zum 10. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen, allerdings mit gestaffelten Sonderfristen für einzelne Bestimmungen.

Die Anti-Geldwäschebehörde (AMLA) hat ihren Sitz in Frankfurt am Main und nahm 2025 ihren Betrieb auf. Die Auswahl der ersten unmittelbar beaufsichtigten Verpflichteten ist für 2027 vorgesehen; die unmittelbare Aufsicht über diesen Kreis soll 2028 beginnen.

Die nationale Ebene schließlich passt das deutsche Recht an. Hier ist 2026 bereits einiges geschehen — und hier steht das Entscheidende noch aus.

Was national schon gilt — und was noch fehlt

Das Bild, der große Wurf komme erst 2027, ist nur halb richtig. Das Jahr 2026 hat bereits konkrete Änderungen gebracht. Zum 10. Februar 2026 wurde das Geldwäschegesetz über das Standortfördergesetz angepasst. Seit dem 1. März 2026 gilt die neue GwG-Meldeverordnung, die Verdachtsmeldungen an die FIU bundesweit vereinheitlicht und in ein strukturiertes, maschinenlesbares Format zwingt. Und zum 1. Januar 2026 ist mit § 23b GwG eine neue Unstimmigkeitsmeldepflicht in Kraft getreten: Verpflichtete und Notare müssen Abweichungen zwischen den im Transparenzregister zugänglichen Angaben zu Immobilien und ihrem eigenen Kenntnisstand melden — ein Schritt auf dem Weg zur Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister. Es geht dabei um eine Meldepflicht für Unstimmigkeiten, nicht um eine allgemeine zentrale Erfassung von Immobilientransaktionen.

Diese Schritte wirken technisch. Ihr gemeinsamer Nenner ist es nicht: Sie alle erhöhen die Granularität, mit der staatliche Stellen Transaktions- und Strukturdaten auswerten können. Wer meldet, meldet künftig maschinenlesbar und damit auswertbar.

Was noch fehlt, ist die Naht zwischen nationalem und europäischem Recht. Ein Teil des Pflichtenkanons wird künftig direkt aus der AMLR folgen, ein anderer bleibt national geregelt, muss aber angepasst werden. Genau hier dürfte bald etwas kommen: ein nationales Begleit- und Umsetzungsgesetz, das das GwG auf die unmittelbar geltende AMLR zuschneidet, die AMLD6 umsetzt und das Zusammenspiel von BaFin, FIU und AMLA justiert. Ein veröffentlichter Referentenentwurf liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Dass er vor dem Geltungsbeginn 2027 kommen muss, ist dagegen kaum bestreitbar — der Gesetzgeber hat hier eine Frist, kein Ermessen.

Warum das über den Finanzsektor hinausweist

Der naheliegende Einwand: Geldwäscheaufsicht betrifft Banken, Versicherer, Zahlungsdienstleister — nicht den produzierenden Mittelstand. In seiner stärksten Form stimmt das für den Kern des Verpflichtetenkreises. Er reicht allerdings längst über den Finanzsektor hinaus, etwa in den Güterhandel, den Immobilienbereich und an die rechts- und steuerberatenden Berufe.

Wichtiger ist die zweite Beobachtung, und sie ist als Governance-These zu lesen, nicht als Rechtsfolge. Rechtlich bleibt der geldwäscherechtliche Maßstab sektorspezifisch. Praktisch dürfte er aber ausstrahlen: Geschäftspartner, Versicherer, Investoren und Gerichte werden häufiger fragen, ob Kontrollen nicht nur beschrieben, sondern tatsächlich wirksam sind. Die Verschiebung von der Existenz zur Wirksamkeit ist damit kein Spezialthema der Geldwäscheprävention, sondern die Tonart, in der Compliance insgesamt zunehmend geprüft wird. Ein Präventionssystem, das auf dem Papier vollständig, in der Praxis aber tot ist, überzeugt unter diesem Maßstab nicht mehr.

Die nächsten 30, 90 und 180 Tage

In den nächsten 30 Tagen sollten Verpflichtete eine Zuordnung beginnen: Welche der eigenen Pflichten werden künftig aus der unmittelbar geltenden AMLR folgen, welche bleiben national geregelt? Diese Landkarte entscheidet, welche internen Vorgaben neu zu fundieren sind.

In den nächsten 90 Tagen ist die Risikoanalyse vom Formblatt zum Wirksamkeitsnachweis weiterzuentwickeln: Risiken verstanden, gewichtet, mit verhältnismäßigen Kontrollen unterlegt — und der Beleg, dass diese Kontrollen gelebt werden. Parallel sind die 2026 bereits geltenden Neuerungen (GwG-MeldV, § 23b GwG) auf ihre Umsetzung im Haus zu prüfen.

In den nächsten 180 Tagen wird ein Fahrplan bis Juli 2027 aufgesetzt, der den erwarteten nationalen Gesetzentwurf, die AMLR-Anpassungen und die Dokumentation der Wirksamkeit zusammenführt. Wer den Beleg laufend erzeugt, muss ihn 2027 nicht rückwirkend rekonstruieren.

Die übergeordnete Empfehlung ist eine Haltungsfrage. Die BaFin-Meldung und das EU-Paket lassen sich als Mehraufwand lesen oder als das, was sie sind: die Ankündigung, dass künftig die Wirksamkeit zählt, nicht die Vollständigkeit der Ordner. Wer das früh begreift, baut in Ruhe um, statt 2027 zu erklären, warum die Vorwarnzeit verstrich.


Hinweis: Dieser Beitrag verarbeitet öffentlich zugängliche Informationen und ordnet sie eigenständig ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Fassungen der genannten Rechtsakte.

Hier geht es zum ersten Beitrag der Reihe: https://park-wirtschaftsstrafrecht.de/blog/durchsuchung-unternehmen-erste-30-minuten/ und hier lesen Sie den zweiten Teil: Geschäftsführerhaftung: Warum „Augenmaß“ allein nicht schützt – PARK Wirtschaftsstrafrecht


Dr. Tobias Eggers

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Strafrecht
Certified Compliance Officer
Compliance Auditor

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Autor:

Dr. Tobias Eggers
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