Die Nutzung sogenannter Gewerbesteueroasen steht zunehmend im Visier der Steuerfahndung. Was lange Zeit als aggressive, aber grundsätzlich zulässige Form der Steueroptimierung galt, entwickelt sich zunehmend zu einem steuerstrafrechtlichen Risiko mit erheblicher praktischer Bedeutung.
Insbesondere in Nordrhein-Westfalen haben die Finanzbehörden ihre Ermittlungen gegen vermeintlich missbräuchliche Sitz- und Standortverlagerungen zuletzt deutlich intensiviert. Bereits im Koalitionsvertrag hatten die Regierungsparteien angekündigt, verstärkt gegen Gestaltungen vorzugehen, bei denen Unternehmen ihren Sitz in Gemeinden mit besonders niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen verlagern, ohne dort tatsächlich eine entsprechende unternehmerische Tätigkeit zu entfalten.
Den politischen Ankündigungen folgen inzwischen konkrete Maßnahmen. Durchsuchungen, umfangreiche Ermittlungsverfahren und erste strafgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass die Finanzbehörden vermeintlichen Scheinsitzverlagerungen zunehmend konsequent nachgehen.
Der „Monheim-Effekt“: Steuerwettbewerb als Ausgangspunkt
Seit Jahren werben einzelne Gemeinden mit außergewöhnlich niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen um Unternehmen. Zu den bekannten Beispielen zählen Monheim am Rhein, Leverkusen, Grünwald oder Zossen.
Allein die Ansiedlung eines Unternehmens in einer Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Wettbewerb der Kommunen um Unternehmen und Gewerbesteuereinnahmen ist grundsätzlich politisch gewollt und rechtlich zulässig Das Gewerbesteuergesetz räumt den Gemeinden ausdrücklich die Möglichkeit ein, „ihren“ Hebesatz jenseits einer Untergrenze von 200% (ab 2027 gilt eine Untergrenze von 280%) selbst festzulegen.
Problematisch wir es jedoch dann, wenn ein Unternehmen zwar formal einen Sitz oder eine Geschäftsanschrift in einer Gewerbesteueroase verlegt, die tatsächliche Geschäftsleitung aber weiterhin an einem anderen Ort ausgeübt wird.
Genau an diesem Punkt setzen die aktuellen Ermittlungen der Steuerfahndung an.
Wo befindet sich die tatsächliche Geschäftsleitung?
Im Mittelpunkt steht die Frage, wo die geschäftliche Oberleitung eines Unternehmens tatsächlich ausgeübt wird.
Für die steuerliche Beurteilung der Begründung des Orts der Geschäftsleitung sind die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Auf den Handelsregistereintrag, eine Geschäftsanschrift oder die Anmietung von Büroräumen allein, kommt es nicht an. Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze in seiner Entscheidung vom 29. April 2025 – 1 StR 238/24 – nochmals deutlich hervorgehoben. Danach ist unter der Geschäftsleitung der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ zu verstehen, also der Ort, an dem die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.
Maßgeblich sind damit insbesondere die tatsächlichen organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von Bedeutung sind.
Dabei ist zugleich zwischen dem Sitz einer Gesellschaft, dem Ort ihrer Geschäftsleitung und einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO zu unterscheiden. Diese Anknüpfungspunkte können zwar miteinander verbunden sein, sind rechtlich jedoch nicht gleichzusetzen. Gerade diese Differenzierung gewinnt bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erhebliche Bedeutung.
Wann wird aus der Sitzverlagerung Steuerhinterziehung?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verdeutlicht zugleich die strafrechtlichen Risiken, die mit einer lediglich vorgetäuschten Verlagerung der Unternehmensstandorts verbunden sein können.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Angeklagten gegenüber den Finanzbehörden wahrheitswidrig angegeben, dass sich die Geschäftsleitung einer GmbH in einer Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz befinde, obwohl die maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen tatsächlich an einem anderen Ort getroffen wurden.
Zur Plausibilisierung der angeblichen Betriebsstätte waren Büroräume angemietet worden, die tatsächlich kaum genutzt wurden. Die Post wurde lediglich weitergeleitet; eine nennenswerte operative oder geschäftsleitende Tätigkeit fand an dem angegebenen Standort nicht statt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte in diesem Zusammenhang, dass unrichtige Angaben zum Ort der Geschäftsleitung bzw. Betriebsstätte – soweit hierdurch die steuerlichen Verhältnisse unzutreffend dargestellt und Steuern verkürzt werden – eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begründen können.
Entscheidend ist dabei jedoch stets die konkrete Ausgestaltung des Einzelfalls. Nicht jede steuerlich unzutreffende Beurteilung und nicht jede Sitzverlagerung erfüllt automatisch den Straftatbestand des § 370 AO.
Das „Geisterhaus“ als Beispiel für eine Scheingestaltung
Besonders eindrücklich sind in diesem Zusammenhang auch die Feststellungen des Landgerichts Essen in seinem Urteil vom 28. Mai 2024 – 56 KLs 20/22.
In dem Verfahren hatten die Angeklagten ihren Betriebssitz lediglich zum Schein in eine Gemeinde mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 200 Prozent verlagert. Die tatsächliche Geschäftsleitung verblieb dagegen am ursprünglichen Standort.
Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die angemieteten Büroräume praktisch nicht für tatsächliche Verwaltungstätigkeiten genutzt. Die Konstruktion diente vielmehr ausschließlich der Reduzierung der Gewerbesteuer.
Besonders belastend waren die Feststellungen der Steuerfahndung zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort. Die Ermittler beschrieben die Immobilie als nahezu verlassenes „Geisterhaus“, in dem mehrere hundert Unternehmen registriert waren, ohne dass dort eine entsprechende Geschäftstätigkeit festzustellen gewesen wäre.
Die Büroräume waren teilweise ungeheizt. Postweiterleitung und Rufumleitung gehörten nach den Feststellungen zum Geschäftsmodell des Vermieters. Darüber hinaus wurden sogar Tankbelege gesammelt, um tatsächliche Aufenthalte am vermeintlichen Unternehmensstandort gegenüber den Finanzbehörden plausibel erscheinen zu lassen.
Ein solcher Sachverhalt unterscheidet sich erheblich von einer tatsächlich gewollten und tatsächlich gelebten Unternehmensansiedlung.
Nicht jede Sitzverlagerung ist missbräuchlich
Bei aller berechtigten Aufmerksamkeit gegenüber Scheingestaltungen wäre es jedoch falsch, jede Sitzverlagerung in eine Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz pauschal als rechtsmissbräuchlich oder gar strafbar einzuordnen.
Der kommunale Steuerwettbewerb ist gesetzlich vorgesehen. Die Nutzung günstiger steuerlicher Rahmenbedingungen ist grundsätzlich legitim.
Auch moderne Unternehmensstrukturen mit dezentralen Leitungsfunktionen, Homeoffice-Modellen, mehreren Geschäftsführern oder mehreren tatsächlichen Betriebsstätten können nicht schematisch beurteilt werden.
Gerade die Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung kann erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bereiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn unternehmerische Entscheidungen an unterschiedlichen Orten getroffen werden oder mehrere Personen an der Geschäftsführung beteiligt sind.
Erhebliche Bedeutung für die steuerstrafrechtliche Verteidigung
Auch die steuerstrafrechtliche Bewertung ist häufig differenzierter, als es die öffentliche Diskussion vermuten lässt.
Der subjektive Tatbestand des § 370 AO setzt grundsätzlich Vorsatz voraus. Nicht jede fehlerhafte steuerliche Einordnung und nicht jede zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde umstrittene Bewertung begründet daher automatisch eine Steuerhinterziehung.
Hinzu kommen komplexe Fragen zur Ermittlung des konkreten Steuerschadens. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags nach §§ 28 ff. GewStG. Die Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein steuerstrafrechtlich relevanter Steuerschaden eingetreten ist, muss daher im Ermittlungsverfahren sorgfältig geprüft werden. Ermittlungsbehörden dürfen nicht ohne Weiteres von der Annahme einer Scheinsitzverlagerung auf einen bestimmten Hinterziehungsbetrag schließen.
Gerade hier können sich – je nach den Umständen des Einzelfalls – erhebliche Ansatzpunkte für die Verteidigung ergeben.
Was Unternehmen und Geschäftsführer jetzt beachten sollten
Unternehmen und Geschäftsführer sollten die aktuelle Entwicklung ernst nehmen. Präventiv kann jedoch einiges dafür getan werden, steuerstrafrechtliche Risiken zu vermeiden oder zumindest deutlich zu reduzieren.
Wer eine Unternehmensstruktur in einer Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz nutzt, sollte nicht nur formal steuerlich compliant sein. Vielmehr sollte sich auch nachvollziehbar dokumentieren lassen, welche geschäftsleitenden und operativen Tätigkeiten tatsächlich an welchem Ort stattfinden.
Von besonderer Bedeutung sind dabei die gelebte organisatorische und unternehmerische Substanz sowie die tatsächliche betriebliche Realität.
Eine reine Briefkastenlösung oder eine lediglich formale Sitzverlagerung dürfte dagegen künftig noch stärker in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten.
Fazit:
Die derzeitige Ermittlungswelle, zu der auch Durchsuchungen bei Büro- und Domizildienstleistern gehören, könnte einen Wendepunkt im Umgang der Finanzverwaltung mit inländischen Gewerbesteueroasen markieren.
Für Unternehmen und Geschäftsführer bedeutet dies, bestehende Strukturen kritisch zu überprüfen und steuerliche Gestaltungen nicht nur formal, sondern auch tatsächlich belastbar und nachvollziehbar auszugestalten.
Denn ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren erst einmal eingeleitet, ist die Verteidigung regelmäßig deutlich schwieriger und kostenintensiver als eine frühzeitige rechtliche Prüfung und Absicherung der gewählten Unternehmensstruktur.

John Paul Fürus
Rechtsanwalt | Steuerberater
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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