24-Stunden-Notfallnummer

+49 231 958068-50

24-Stunden-Notfallnummer: +49 231 958068-50

Krypto im Visier: Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seine steuerstrafrechtlichen Folgen

Krypto im Visier: Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seine steuerstrafrechtlichen Folgen

Start » Krypto im Visier: Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seine steuerstrafrechtlichen Folgen

Mit Veröffentlichung vom 14.08.2026 sanktioniert die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) den Kryptowertedienstleister Bitpanda wegen mehrerer Verstöße – soweit ersichtlich der erste Fall auf Grundlage der neuen europäischen Kryptowerte-Verordnung. Der Fall zeigt: Die Aufsicht über die Kryptobranche wird spürbar schärfer – ein Klimawandel, der auch Anleger betrifft. Denn während Anbieter stärker reguliert werden, zieht die Finanzverwaltung nach.
Viele in Krypowerten investierte Anleger gingen bislang davon aus, dass Kryptotransaktionen für die Finanzverwaltung praktisch nicht nachvollziehbar seien. Tatsächlich waren Ermittlungen häufig aufwendig und auf Einzelfälle beschränkt und ergaben sich beispielsweise erst aus sog. Auskunftsersuchen an Kryptobörsen und deren Verwahrer. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ändert sich diese Ausgangslage grundlegend. Erstmals erhält die Finanzverwaltung einen weitgehend automatisierten Zugang zu Informationen über Kryptotransaktionen – auch grenzüberschreitend.

Die eigentliche Bedeutung des Gesetzes liegt deshalb nicht in neuen Steuerpflichten. Diese bestanden bereits zuvor. Neu ist vielmehr, dass steuerlich relevante Kryptotransaktionen künftig deutlich häufiger erkannt werden können. Für Steuerpflichtige steigt damit vor allem das Entdeckungsrisiko – und damit zugleich die steuerstrafrechtliche Relevanz bislang ungeklärter Sachverhalte.

I. Das KStTG – Stand der Gesetzgebung und Systematik

Die Regelungen waren notwendig, um den Risiken für die Einhaltung der Steuervorschriften in Bezug auf relevante Kryptowerte her zu werden und damit die Möglichkeiten zu begegnen, die ich aus den neuen Technologien, wie Kryptographie und Blockchain zur Steuerhinterziehung ergeben. Deshalb wurde der Crypto-Asset Reporting Framework (CARF; Melderahmen für Kryptowerte) und die Erweiterung der EU-Amtshilferichtlinie durch ihre achte Fassung/Änderung (DAC 8) entwickelt, die die Erfassung und den automatischen Austausch von Informationen über Transaktionen mit relevanten Kryptowerten gewährleisten sollen. Das KStTG vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) ist am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten. Es setzt die Richtlinie (EU) 2023/2226 (“DAC 8”) sowie den OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) in deutsches Recht um.

Das KStTG verändert nicht das materielle Steuerrecht, sondern das Besteuerungsverfahren. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln künftig jährlich standardisierte Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses leitet die Informationen sowohl an die zuständigen Landesfinanzbehörden als auch im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die Ansässigkeitsstaaten der Nutzer weiter. Ob ein Kryptogeschäft steuerpflichtig ist, richtet sich weiterhin ausschließlich nach dem geltenden materiellen Steuerrecht. Das KStTG schafft Transparenz – nicht neue Steuerpflichten.

Parallel dazu steht auch das materielle Steuerrecht zur Diskussion. Zwar gilt nach derzeitiger Rechtslage weiterhin die für Kryptowerte maßgebliche einjährige Haltefrist des § 23 EStG. Politisch steht diese jedoch unter erheblichem Druck. Der Ruf nach einer Krypto- oder Bitcoin-Steuer werden laut. Beide Entwicklungen verändern die Risikolage für Anleger und Anbieter spürbar.

1. Die Meldepflichtigen

Verpflichtet sind “Anbieter”, also sowohl regulierte Kryptowerte-Dienstleister als auch nicht lizenzierte Kryptowerte-Betreiber, sofern ein Inlandsbezug besteht, etwa aufgrund der steuerlichen Ansässigkeit, des Satzungs- oder Verwaltungssitzes oder einer regelmäßigen Geschäftstätigkeit im Inland. Für Zweigniederlassungen gelten Sonderregelungen.

Erfasst werden nahezu sämtliche Kryptowerte. Ausgenommen sind E-Geld, digitales Zentralbankgeld sowie Token ohne Zahlungs- oder Investitionszweck.

2. Der Inhalt der Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Gemeldet werden sowohl Stammdaten des Anbieters und des Nutzers (insbesondere Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer) als auch je Kryptowert aggregierte Transaktionsdaten. Hierzu gehören Käufe und Verkäufe, Tauschgeschäfte gegen andere Kryptowerte, Massenzahlungstransaktionen über 50.000 US-Dollar sowie sonstige Übertragungen.

Ausdrücklich erfasst werden auch Übertragungen auf Adressen, bei denen dem Anbieter nicht bekannt ist, ob sie einem anderen Dienstleister oder Finanzinstitut zuzuordnen sind. Damit stellt bereits der Transfer in die Eigenverwahrung ein Meldeereignis dar.

Werden Kryptowerte über einen Rechtsträger gehalten, ist grundsätzlich der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln. Hiervon wird nur abgesehen, wenn es sich um einen aktiven Rechtsträger im Sinne des KStTG handelt. Für vermögensverwaltende GmbHs oder Stiftungen ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung.

3. Die Selbstauskunft der Nutzer und Transaktionssperre

Vor meldepflichtigen Transaktionen müssen Anbieter eine gültige Selbstauskunft des Nutzers zur steuerlichen Ansässigkeit einholen und diese für sich plausibilisieren.

Reagiert der Nutzer trotz Erinnerung und Mahnung nicht, hat der Anbieter meldepflichtige Transaktionen zu sperren. Die Sperre muss spätestens 90 Tage, frühestens jedoch 60 Tage nach der ersten Aufforderung erfolgen.

4. Die Bußgelder

Verstöße gegen Sorgfalts-, Melde- oder Registrierungspflichten können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro bedroht. Bereits leichtfertiges Verhalten genügt. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das BZSt. Werden gegen einen Kryptowerte-Dienstleister wiederholt Bußgelder verhängt, ist die BaFin zu informieren.

Die Bußgeldbewehrung trifft jedoch nicht nur Anbieter. Auch der Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft verpflichtet. Wer diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, begeht ebenfalls eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Ergänzt wird der Bußgeldrahmen durch die Vorschriften über die Verbandsgeldbuße und die Verletzung der Aufsichtspflicht (§§ 30, 130 OWiG).

II. Die Reform des § 23 EStG

Parallel zur Transparenzoffensive steht das materielle Steuerrecht auf dem Prüfstand. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Februar 2023 – IX R 3/22) sind Kryptowerte “andere Wirtschaftsgüter” im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Veräußerungsgewinne im Privatvermögen bleiben daher nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei.

Diese Haltefrist steht derzeit politisch zur Disposition. Ihre Abschaffung wurde angekündigt, gesetzlich umgesetzt ist sie bislang jedoch nicht.

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 enthält – trotz entsprechender Ankündigungen des BMF – bislang keine Änderung des § 23 EStG.

III. Die Folgen für das Steuerstrafrecht

Wer steuerbare Gewinne aus Kryptowerten in der Vergangenheit hätte erklären müssen und dies unterlassen hat, hat regelmäßig den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Neu ist vor allem die deutlich steigende Entdeckungswahrscheinlichkeit ab dem Jahr 2027. Die steuerstrafrechtliche Brisanz des KStTG liegt damit weniger im materiellen Steuerrecht als in der künftig verfügbaren Datenbasis. Bislang unbekannte steuerlich relevante Sachverhalte werden der Finanzverwaltung spätestens ab 2027 bekannt werden.

1. Ein erhöhtes Entdeckungsrisiko besteht bereits heute

Ein erhöhtes Entdeckungsrisiko besteht allerdings unabhängig von den Meldungen ab 2027 bereits heute. Die Finanzverwaltung arbeitet seit geraumer Zeit mit sog. Sammelauskunftsersuchen gegenüber Kryptohandelsplattformen. Nach dem Auskunftsersuchen an Bitcoin.de wertet das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen seit 2025 bereits ein zweites Datenpaket aus.

2. Der erleichterte Tatnachweis bei Steuerhinterziehung, § 370 AO

Der automatisierte Datenabgleich wird die Sachverhaltsaufklärung erheblich erleichtern. Die Meldungen liefern künftig nicht nur einen Anfangsverdacht für Steuerhinterziehung und Geldwäsche, sondern auch belastbares Beweismaterial. Übermittelt werden Identifikationsdaten einschließlich Steueridentifikationsnummer und steuerlicher Ansässigkeit sowie aggregierte Daten zu Erwerb, Veräußerung und Übertragung je Kryptowert.

3. Ein engeres Selbstanzeige-Fenster (§ 371 AO)

Mit dem KStTG verkleinert sich zugleich das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Diese setzt voraus, dass die Tat noch nicht entdeckt ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO). Genau dieser Sperrgrund wird künftig deutlich früher eintreten. Mit Eingang, Zuordnung und Auswertung der Meldedaten wird eine Tatentdeckung wesentlich schneller möglich sein.

Die gesetzlichen Fristen markieren deshalb zugleich das Zeitfenster, innerhalb dessen bislang nicht erklärte Sachverhalte noch strafbefreiend nacherklärt werden können: Erste Meldung bis zum 31. Juli 2027, erster EU-weiter Datenaustausch am 30. September 2027.

IV. Handlungsbedarf

1. Für Anbieter

Sorgfalts-, Melde- und Dokumentationsprozesse sollten jetzt überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Bestandskunden sind bis zum 1. Januar 2027 zu identifizieren. Nicht regulierte Betreiber müssen sich rechtzeitig beim BZSt registrieren.

2. Für Krypto-Investoren

Wer Gewinne in der Vergangenheit nicht oder nur unvollständig erklärt hat, sollte seine Steuerhistorie vor der ersten Meldewelle aufarbeiten und die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige rechtzeitig prüfen.

Ebenso wichtig ist die Rekonstruktion der Anschaffungszeitpunkte. Ohne entsprechende Nachweise lässt sich die Steuerfreiheit nach Ablauf der Haltefrist regelmäßig nicht belegen.

Auch Selbstauskunftsanfragen der Anbieter sollten nicht als bloßer Formalismus verstanden werden. Wer sie ignoriert, riskiert nicht nur eine Transaktionssperre und ein eigenes Bußgeld, sondern liefert unter Umständen zugleich Indizien für vorsätzliches Verhalten.

V. Fazit

Im Bereich des internationalen Informationsaustausches ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und der Datenaustausch mit vielen ausländischen Steuerverwaltungen über entsprechende steuerliche Sachverhalte bekannt und bewährt. In Bezug auf die steuerliche Behandlung von Kryptosachverhalten markiert das KStTG einen grundlegenden Wandel in der Verwaltungspraxis. Nicht weil neue Steuerpflichten geschaffen würden, sondern weil die Finanzverwaltung erstmals flächendeckend, standardisiert und grenzüberschreitend Einblick in Krypto-Sachverhalte zu bislang verborgenen Sachverhalten erhält und diese künftig deutlich leichter erkannt werden können. Dadurch steigt das Entdeckungsrisiko für den hinterziehenden Anleger erheblich, der Tatnachweis wird erleichtert, Vorsatzindizien werden verdichtet und das Zeitfenster für eine strafbefreiende Selbstanzeige verkürzt sich deutlich.

Für Anleger und Unternehmen verschiebt sich damit der Schwerpunkt von der materiellen Steuerrechtsfrage auf das steuerstrafrechtliche Risiko. Wer Kryptotransaktionen bislang nicht oder nur unvollständig erklärt hat, sollte die eigene Steuerhistorie rechtzeitig überprüfen lassen. Wer künftig in Kryptowährungen investiert, sollte auf eine belastbare Dokumentation sämtlicher Transaktionen achten.

Das eigentliche Risiko liegt daher weniger im Gesetz selbst als in der erheblich gestiegenen Wahrscheinlichkeit, dass steuerlich relevante Vorgänge künftig von der Steuerfahndung entdeckt und nachvollzogen werden können.


John Paul Fürus

Rechtsanwalt | Steuerberater
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Kontakt
fuerus@park-wirtschaftsstrafrecht.de
+49 40 696 35 84-20

Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Maximilian Thümmel (Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei PARK Wirtschaftsstrafrecht) erstellt.


Hinweis: Das Bildmaterial wurde mit Hilfe von KI erstellt.