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Vermögen unter Rechtfertigungszwang: Was der ZFG-Entwurf für Unternehmen und Unternehmer bedeutet

Vermögen unter Rechtfertigungszwang: Was der ZFG-Entwurf für Unternehmen und Unternehmer bedeutet

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Seit dem 12. August 2026 liegt er auf dem Tisch: der Regierungsentwurf eines „Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (ZFG). Hinter dem sperrigen Titel steht ein Systemwechsel. Die Zollverwaltung soll Vermögensgegenstände ab 100 000 Euro, bei registerpflichtigen Gegenständen wie Immobilien oder Fahrzeugen schon ab 50 000 Euro, sicherstellen und ein Finanzgericht sie einziehen können. Eine Straftat muss dafür niemandem nachgewiesen werden. Es genügt, dass der rechtmäßige Erwerb nach einer behördlichen Gesamtschau „nicht plausibel erscheint“. Noch ist das ein Entwurf, kein Gesetz: Die Anhörung der Verbände läuft, und an zentralen Stellen ist mit Nachbesserungen zu rechnen. Die Richtung aber ist unmissverständlich.

Das bedeutet: Der Entwurf verlagert das Herkunftsrisiko für größeres Vermögen vom Staat auf den Eigentümer. Wer die Herkunft seiner Vermögenswerte nicht dokumentiert plausibilisieren kann, riskiert danach deren Verlust, ganz ohne Strafverfahren. Darauf kann man sich vorbereiten, und diese Vorbereitung lohnt unabhängig davon, in welcher Fassung das Gesetz kommt.

Einziehung ohne Straftat: die geplante Mechanik

Kernstück des Entwurfs ist die „administrative Vermögensermittlung und -sicherung“ im neu gefassten Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz. Nach dem Entwurf läuft es so: Die Behörde darf zunächst 30 Tage sicherstellen. Auf ihren Antrag verlängert das Finanzgericht um weitere 150 Tage, durch den Einzelrichter, ohne mündliche Verhandlung, ohne Anhörung des Betroffenen und unanfechtbar; dem Antrag „ist stattzugeben“, wenn die Zweifel plausibel gemacht sind. Stellt die Behörde danach den Einziehungsantrag, bleibt das Vermögen bis zur rechtskräftigen Entscheidung gebunden.

Die Indizien, aus denen die Behörde ihre Zweifel speisen darf, haben es in sich: ein Missverhältnis zwischen Einkommen und Vermögenswert, fehlende Transparenz über den wirtschaftlich Berechtigten, Vorstrafen des Besitzers ohne jede zeitliche Grenze, die Nähe zu bestimmten Personen und sogar ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister. Die Wertgrenzen sind dabei nur Regelbeispiele; die Entwurfsbegründung sagt ausdrücklich, dass auch ein Gegenstand erfasst sein kann, der „nachweislich ’nur‘ 99 999 Euro“ wert ist.

Am Ende entscheidet das Finanzgericht. Es muss keine Straftat feststellen, sondern nur die Überzeugung gewinnen, dass der Gegenstand „nicht rechtmäßiger Herkunft“ ist. Diese Überzeugung darf es auch auf das Fehlen geeigneter Belege stützen.

Wen das trifft: nicht die Clans, sondern jeden mit Vermögen, der nicht sauber dokumentiert hat

Politisch zielt das Vorhaben auf organisierte Kriminalität. Tatbestandlich träfe es jeden, dessen Vermögensaufbau sich nicht lückenlos belegen lässt: bargeldintensive Betriebe, gewachsene Familienvermögen mit Schenkungen und Erbschaften, Treuhand- und Konzernstrukturen, Auslandsvermögen, Kryptowerte. Es trifft auch Konstellationen, in denen schlicht die Unterlagen fehlen. Banken müssen Kontounterlagen nur zehn Jahre aufbewahren; der Entwurf fragt nach der Herkunft ohne zeitliche Grenze.

Besonders unangenehm ist die Verknüpfung mit dem Geldwäscherecht: Wer seine Meldungen zum Transparenzregister versäumt oder fehlerhaft abgibt, riskiert künftig nicht mehr nur ein Bußgeld, sondern liefert ein gesetzliches Indiz gegen das eigene Vermögen. Aus einer Formalpflicht wird ein Einziehungsrisiko.

Dass ein solches Instrument rechtsstaatliche Grenzen hat, zeigt der Blick nach Straßburg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erst am 25. September 2025 eine Einziehung beanstandet, die allein auf ein Einkommens-Missverhältnis und alte Vorstrafen gestützt war (Isaia u.a. gegen Italien, Nr. 36551/22 u.a.); auch die EU-Einziehungsrichtlinie 2024/1260 verlangt den Bezug zu einer Straftat. Der Entwurf wird sich daran im parlamentarischen Verfahren messen lassen müssen. An dieser Prüfung wirken wir unmittelbar mit: Unser Partner Dr. Tobias Eggers erarbeitet als Co-Leiter der Task Force Compliance, Investigations & White Collar des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) derzeit eine ausführliche Stellungnahme für das Gesetzgebungsverfahren. Dass am Ende alles entschärft wird, sollte gleichwohl niemand einplanen: Parallel betreibt der Bundesrat bereits die Beweislastumkehr im strafprozessualen Einziehungsverfahren (BR-Drs. 131/26). Über die Herkunft von Vermögen wird künftig Rechenschaft verlangt, in der einen oder der anderen Form.

Mitwirkung? Ihre Angaben landen schnell in der Strafakte

Der Entwurf nennt die Mitwirkung des Betroffenen freiwillig. Dieselbe Begründung sagt aber auch: Aus der Nichtmitwirkung dürfen Schlüsse gezogen werden, und mit bloßem Schweigen wird der Betroffene die Einziehung „in aller Regel nicht abwenden können“. An anderer Stelle spricht sie offen davon, dem Betroffenen werde „die Pflicht auferlegt, darzulegen“, woher sein Vermögen stammt.

Zugleich dürfen alle Angaben und Unterlagen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren verwendet werden. Aus Verteidigersicht ist das der kritischste Punkt des Entwurfs: Was Sie heute der Zollverwaltung schreiben, um Ihr Eigentum zu retten, lesen Sie morgen in der Ermittlungsakte oder im Steuerbescheid. Jede Einlassung in diesem Verfahren muss deshalb von Anfang an so vorbereitet sein, dass sie auch einem späteren Ermittlungsverfahren standhält. Das ist der Maßstab, an dem wir jede Reaktion messen: Trägt das auch dann noch, wenn daraus ein Strafverfahren wird?

Was Sie tun sollten: Herkunftsdokumentation als Compliance-Aufgabe

Der Entwurf sieht das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Selbst wenn das Verfahren Änderungen bringt, ist die Zeit bis dahin ein Geschenk, wenn man sie nutzt. Denn eine belastbare Herkunftsdokumentation verliert in keinem Szenario ihren Wert: Sie trägt gegenüber Banken und geldwäscherechtlichen Prüfungen, im Besteuerungsverfahren und schon heute in der strafrechtlichen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Drei Prüffragen zeigen Ihr Exposure:

  1. Welche Vermögensgegenstände über 100 000 Euro (registerpflichtig: 50 000 Euro) halten Sie oder Ihre Gesellschaften, einschließlich Immobilien, Fahrzeugen, Konten, Beteiligungen und Kryptowerten?
  2. Für welche davon könnten Sie die Mittelherkunft heute mit Unterlagen belegen, nicht nur erzählen?
  3. Sind Ihre Transparenzregistermeldungen aktuell und widerspruchsfrei?

Daraus folgt ein Programm, das wir in drei Schritten aufsetzen. Erstens die Bestandsaufnahme: eine Liste der relevanten Vermögensgegenstände mit Erwerbsdatum und vorhandenen Belegen; Zuständigkeit beim CFO oder Family Office, realistisch in vier bis sechs Wochen zu schaffen. Zweitens der Aufbau einer Herkunftsakte je Gegenstand: Kaufverträge, Finanzierungsnachweise, Schenkungs- und Erbdokumente, Kontoauszüge, solange die Banken sie noch liefern können. Drittens ein Reaktionsplan für den Ernstfall: wer informiert wird, welche Fristen laufen (die ersten 30 Tage entscheiden) und der Grundsatz, dass keine Angaben gegenüber der Behörde ohne vorherige rechtliche Prüfung erfolgen.

Der erste Schritt: Lassen Sie die zehn werthaltigsten Positionen zusammenstellen und daneben notieren, welche Herkunftsbelege dazu heute tatsächlich greifbar sind. Das Ergebnis ist meist ernüchternd, und genau deshalb wertvoll.

Wir begleiten alle drei Ebenen aus einer Hand: Prävention als Teil des Compliance-Systems, die rechtspolitische Arbeit am Entwurf über die BWD-Task-Force und, wenn es dazu kommt, die Verteidigung gegen Sicherstellung und Einziehung. Der Entwurf kann und muss sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Die Richtung aber ist gesetzt, in Berlin wie in Brüssel: Vermögen braucht künftig eine belegbare Geschichte.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.