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§ 30 OWiG: Verbandsgeldbuße soll auf 40 Millionen Euro steigen – was Unternehmen jetzt prüfen müssen 

§ 30 OWiG: Verbandsgeldbuße soll auf 40 Millionen Euro steigen – was Unternehmen jetzt prüfen müssen 

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Der im Mai 2026 vorgelegte Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie enthält eine weitreichende Änderung, die weit über Umweltthemen hinausgeht: § 30 OWiG soll grundlegend neu gefasst werden. Die Verbandsgeldbuße soll bei vorsätzlichen Straftaten von 10 Mio. Euro auf bis zu 40 Mio. Euro, bei fahrlässigen Straftaten von 5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro angehoben werden. 

Der Bundestag berät erstmals am 11. Juni 2026 über den Entwurf. Auf der Tagesordnung steht Umweltstrafrecht – tatsächlich enthält der Entwurf aber einen zweiten, für Unternehmen mindestens ebenso wichtigen Kern, der bislang wenig Beachtung findet. 

§ 30 OWiG: Mehr als nur Umweltstrafrecht 

Die Richtlinie (EU) 2024/1203 wurde am 11. April 2024 beschlossen und ersetzt die bisherigen Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG. Sie verlangt Mindestvorgaben für Umweltstraftaten und Sanktionen. Neu und praktisch bedeutsam sind unter anderem die stärkere Einbeziehung von Ökosystemen als Schutzgut, die Erweiterung bestehender Tatbestände und die Einführung zusätzlicher Versuchsstrafbarkeiten. 

Der deutsche Regierungsentwurf greift diese Vorgaben auf. Das ist der sichtbare Teil. Weniger sichtbar, aber für Unternehmensleitungen zentral, ist die Änderung des allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Entwurf beschränkt die Erhöhung der Verbandsgeldbuße gerade nicht auf Umweltstraftaten. Nach der Begründung soll der neue Höchstbetrag auch bei sonstigen vorsätzlichen Straftaten gelten, für die ein Verband nach § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlich gemacht werden kann. 

Damit geht es nicht nur um Chemie, Energie, Entsorgung, Industrieanlagen oder Umweltgenehmigungen. Es geht auch um klassische wirtschaftsstrafrechtliche Anknüpfungstaten: Korruption, Untreue, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Subventionsbetrug, Sanktionsverstöße und andere Straftaten, die über § 30 OWiG zu einer Verbandsgeldbuße führen können. 

Verbandsgeldbuße soll auf 40 Mio. Euro steigen – der neue Bußgeldrahmen 

Die geplante Änderung lässt sich einfach darstellen: 

Konstellation nach § 30 OWiG bislang Regierungsentwurf 
vorsätzliche Straftat einer Leitungsperson bis 10 Mio. Euro bis 40 Mio. Euro 
fahrlässige Straftat einer Leitungsperson bis 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro 

Diese Zahlen sind nicht nur für Bußgeldverfahren relevant. Sie verändern Risikomodelle. Sie betreffen D&O-Programme, Rückstellungen, M&A-Due-Diligence, W&I-Versicherungen, interne Untersuchungen, Vergleichsüberlegungen und die Kommunikation mit Aufsichtsorganen. 

Für große Unternehmen bleibt auch ein Rahmen von 40 Mio. Euro nicht zwingend existenzbedrohend. In vielen Verfahren wird daneben die Einziehung des Erlangten nach §§ 73 ff. StGB beziehungsweise § 29a OWiG wirtschaftlich schwerer wiegen. Das nimmt der Reform aber nicht ihre Bedeutung. Die Verbandsgeldbuße ist die staatliche Missbilligung der Unternehmensverantwortung. Wenn ihr Rahmen vervierfacht wird, verschiebt sich der Verhandlungsraum. 

Compliance als Zumessungskriterium nach § 30 Abs. 2a OWiG-E 

Ein wesentlicher Fehler vieler erster Kommentare wäre es, nur auf die Bußgeldhöhe zu sehen. Der Entwurf erhöht nicht nur den Rahmen. Er kodifiziert erstmals allgemeine Grundlagen und Kriterien für die Bemessung der Verbandsgeldbuße in § 30 Abs. 2a OWiG-E. Nach dem Entwurf sollen unter anderem die Bedeutung der Tat, der Vorwurf gegen den Verband und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands maßgeblich sein. Hinzu kommen nicht abschließende Zumessungskriterien. 

Für die Praxis besonders wichtig ist § 30 Abs. 2a Satz 3 Nr. 5 OWiG-E. Danach sollen vor oder nach der Tat getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt werden. Gemeint sind Compliance-Maßnahmen. Der Entwurf nennt sie nicht nur beiläufig. Er macht sie zu einem ausdrücklichen Faktor der Verbandsgeldbuße. 

Das ist der Punkt, an dem Prävention und Verteidigung ineinanderlaufen. Ein Compliance-System ist im Ernstfall nicht deshalb entlastend, weil es als Richtlinie existiert. Es muss zeigen, dass Risiken erkannt, Zuständigkeiten definiert, Hinweise bearbeitet, Kontrollen dokumentiert und Verstöße aufgearbeitet wurden. Der Regierungsentwurf formuliert damit gesetzlich, was gute Unternehmensverteidigung ohnehin voraussetzt: Compliance muss beweisbar sein. 

Rechtsnachfolgehaftung bei Unternehmenskäufen: Neue Risikoberechnung nach § 30 OWiG 

Auch die geplante Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge verdient Präzision. § 30 Abs. 3a OWiG-E führt die Haftung des Rechtsnachfolgers nicht neu ein. Der Regierungsentwurf verschiebt den bisherigen § 30 Abs. 2a OWiG nach § 30 Abs. 3a OWiG-E ohne inhaltliche Änderungen. 

Trotzdem wird das Thema in M&A relevanter. Nicht weil die Rechtsnachfolge plötzlich entdeckt würde, sondern weil der wirtschaftliche Rahmen steigt. Ein Risiko, das bisher mit 10 Mio. Euro bewertet wurde, kann künftig mit 40 Mio. Euro zu bewerten sein. Dazu kommen Einziehung, Nebenfolgen, Reputationsschäden, Ausschlussrisiken bei Vergaben und regulatorische Folgefragen. 

Für Käufer bedeutet das: Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Due Diligence darf sich nicht auf laufende Verfahren beschränken. Zu prüfen sind auch interne Verdachtslagen, abgeschlossene Untersuchungen, Compliance-Defizite, Behördenkontakte, Hinweisgebersysteme, Audit-Feststellungen und nicht vollständig aufgearbeitete Auslandssachverhalte. 

Für Verkäufer bedeutet es: Wer Risiken früh strukturiert, kann sie erklären. Wer sie erst im Datenraum entdeckt, verliert die Kontrolle über Bewertung und Verhandlung. 

§ 30 OWiG Reform: Checkliste für Unternehmensleitungen 

Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht. Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt für eine nüchterne Bestandsaufnahme. 

Erstens sollte das Unternehmen seine § 30-OWiG-Risikofelder neu gewichten. Umwelt ist nur ein Teil. Relevanter können je nach Branche Steuer, Korruption, Geldwäsche, Außenwirtschaft, Produktsicherheit oder Subventionsrecht sein. 

Zweitens sollte die Compliance-Dokumentation auf Zumessungsfestigkeit geprüft werden. Entscheidend ist nicht, ob es ein Compliance-Handbuch gibt. Entscheidend ist, ob das Unternehmen im Verfahren zeigen kann, dass seine Maßnahmen zum Risiko passten, tatsächlich gelebt wurden und nach einem Vorfall verbessert worden sind. 

Drittens sollten interne Untersuchungen nicht nur auf Sachverhaltsaufklärung ausgerichtet sein. Sie müssen auch die spätere Bußgeldzumessung vorbereiten: Welche Defizite wurden identifiziert? Welche Maßnahmen wurden ergriffen? Wer hat wann entschieden? Was wurde dokumentiert? Welche Schäden wurden begrenzt oder wiedergutgemacht? 

Viertens gehört das Thema in den Aufsichtsrat. Eine Vervierfachung des Bußgeldrahmens ist kein operatives Randthema der Rechtsabteilung. Sie betrifft Risikotragfähigkeit, Versicherung, Rückstellungen, Krisenkommunikation und Organverantwortung. 

Kein Verbandssanktionengesetz: Grenzen der Reform 

Der Regierungsentwurf ist kein Verbandssanktionengesetz. Er schafft keine neue Unternehmensstrafbarkeit. Er ersetzt auch nicht die Anknüpfungslogik des § 30 OWiG. Weiterhin braucht es eine Tat einer Leitungsperson oder eine dieser nach § 30 Abs. 1 OWiG zurechenbare Konstellation. 

Gerade deshalb sollte man die Reform nicht überzeichnen. Sie ist keine Revolution des Unternehmensstrafrechts. Aber sie ist eine erhebliche Verschiebung im bestehenden System. Der Staat erhöht den Sanktionsrahmen und beschreibt genauer, was bei der Bußgeldzumessung zählt. Das ist für die Praxis oft wirkungsvoller als eine große Reform mit neuem Etikett. 

Fazit: Compliance-Management als Verteidigungsvorsorge nach § 30 OWiG 

Der wichtigste Satz zum Entwurf lautet nicht: Umweltstrafrecht wird schärfer. Der wichtigere Satz lautet: § 30 OWiG soll teurer und strukturierter werden. 

Für Unternehmen folgt daraus eine klare Aufgabe. Sie sollten ihre Compliance nicht nur darauf ausrichten, Rechtsverstöße zu vermeiden. Sie sollten sie so dokumentieren, dass sie im Verfahren trägt. Risikoanalyse, Kontrollentscheidungen, interne Untersuchungen, Remediation und Organbefassung werden damit zu Bausteinen einer späteren Verteidigung. 

Der Entwurf ist noch im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen sind möglich. Der Grundtrend aber ist deutlich: Unternehmenssanktionen werden nicht nur über neue Tatbestände verschärft, sondern über die Zumessung der Verantwortung des Verbands. 

Wer darauf erst reagiert, wenn der Bußgeldbescheid kommt, reagiert zu spät. 

Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Ob und welche Maßnahmen geboten sind, hängt von den konkreten Umständen ab. 



Dr. Tobias Eggers

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Strafrecht
Certified Compliance Officer
Compliance Auditor

Kontakt
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