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Neues Sanktionsstrafrecht 2026: Welche Verschärfungen gelten jetzt – und was Unternehmen und Beschuldigte wissen sollten

Neues Sanktionsstrafrecht 2026: Welche Verschärfungen gelten jetzt – und was Unternehmen und Beschuldigte wissen sollten

Start » Neues Sanktionsstrafrecht 2026: Welche Verschärfungen gelten jetzt – und was Unternehmen und Beschuldigte wissen sollten

Das Wichtigste in Kürze: Seit dem 6. Februar 2026 gilt in Deutschland ein deutlich verschärftes Sanktionsstrafrecht. Das neue Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 um und erweitert die Straftatbestände in §§ 18, 19 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) erheblich: Viele Verstöße, die bisher nur Ordnungswidrigkeiten waren, sind jetzt Straftaten. Bei Dual-Use-Gütern genügt bereits Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) für eine Strafbarkeit, die 48-Stunden-Schonfrist nach Neulistungen ist ersatzlos entfallen, und Unternehmensbußgelder können bis zu 40 Millionen Euro betragen. Unternehmen sollten ihre Sanktions-Compliance jetzt überprüfen. Und wer bereits Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen sich hat – etwa durch eine Vorladung oder Durchsuchung –, sollte keine Angaben zur Sache machen und frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.

Stand: [23.07.2026] · Lesezeit: ca. 10 Minuten

Was ist passiert? Hintergrund der Reform

Am 15. Januar 2026 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union angenommen. Das Gesetz ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten (Abdruck im BGBl.).

Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/1226 („Richtlinie Sanktionsstrafrecht“) um, die bereits am 19. Mai 2024 in Kraft getreten war. Ziel der Richtlinie ist eine europaweite Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts: Verstöße gegen EU-Sanktionen sollen unionsweit einheitlich mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden. Kernstück ist Artikel 3 der Richtlinie, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen definierten Katalog von Sanktionsverstößen unter Strafe zu stellen – einschließlich Umgehungshandlungen und Verletzungen von Meldepflichten. Die Umsetzungsfrist war bereits am 20. Mai 2025 abgelaufen.

Zur Umsetzung wurden insbesondere die §§ 18 und 19 AWG sowie § 82 AWV angepasst und ergänzt. Die Neuregelung markiert eine signifikante Verschärfung des deutschen Rechtsrahmens.

Welche Verbote sind jetzt strafbewehrt? Die neuen Kernverbote (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG)

Der neu gefasste Katalog in § 18 Abs. 1 Nr. 1 AWG (Buchstaben a bis h) ordnet die Kernverbote neu und hebt mehrere bisherige Ordnungswidrigkeiten auf Straftatniveau:

  • Handel und Beförderung (Buchst. a): Auffangtatbestand für Handelsverbote – neu ist die explizite Nennung des Beförderungsverbots. Damit ist klargestellt, dass Transportvorgänge über reine Hilfsdienste hinaus strafrechtlich relevant sind. Auch der Handel mit Banknoten (etwa nach Art. 5i VO (EU) 833/2014) fällt hierunter.
  • Dienstleistungen (Buchst. b–d): Die inzwischen äußerst vielfältigen Dienstleistungsverbote werden differenziert: Buchstabe b erfasst allgemeine warenbezogene Dienstleistungen, Buchstabe c bündelt alle Finanzdienstleistungen und sonstigen Finanztätigkeiten. Wichtig: Verstöße im Finanzbereich (z. B. Ratingtätigkeiten oder Wertpapierdienstleistungen), die bisher oft nur Ordnungswidrigkeiten nach § 82 AWV waren, sind jetzt Straftaten. Buchstabe d nennt konkrete Beispiele für sonstige Dienstleistungsverbote und schafft damit Normtransparenz.
  • Sektorale Transaktionsverbote (Buchst. e): Eine bedeutende Neuerung. Erfasst werden Transaktionsverbote, die nicht in klassische Schemata wie Ein-/Ausfuhr oder Dienstleistungen passen – etwa Kooperationsverbote oder Miet- und Pachtverbote mit staatlichen Stellen. Was früher Ordnungswidrigkeit war, ist nun strafbewehrt.
  • Öffentliche Aufträge (Buchst. f): Die sanktionswidrige vorsätzliche Vergabe und Fortführung öffentlicher Aufträge an staatliche Stellen steht unter Strafe.
  • Investitionen und Bereitstellung (Buchst. g und h): Das Investitionsverbot wurde neu bewertet: Bisher teilweise nur bußgeldbewehrt, sind jetzt sämtliche EU-Investitionsverbote umfassend kriminalisiert.

Die Hochstufung von Ordnungswidrigkeiten hat dabei eine oft übersehene Nebenwirkung bei der Vermögensabschöpfung: Sobald ein Verstoß als Straftat zu werten ist, greift das Einziehungsregime der §§ 73 ff. StGB. Das Gericht muss die Taterträge einziehen – einen Entschließungsspielraum, wie ihn das Bußgeldverfahren kennt, gibt es dort nicht. Gerechnet wird zudem brutto: Maßgeblich ist allein, was durch das Geschäft eingenommen wurde; eigene Kosten und erbrachte Leistungen bleiben außer Ansatz. Ein sanktionswidriger Auftrag kann sich damit selbst dann als Verlustgeschäft erweisen, wenn er operativ profitabel war.

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gelisteter Personen müssen ab dem Zeitpunkt der Listung eingefroren werden. Die deutsche Strafnorm übernimmt die Definitionen des „Einfrierens“ unmittelbar aus der Richtlinie und den EU-Sanktionsverordnungen – das schafft Rechtsklarheit für die Normadressaten.

Was gilt beim Einfrieren von Vermögenswerten? (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG)

Praktisch bedeutet das: Wer direkten Zugriff auf sanktionsbefangene Mittel hat, muss jegliche Verwendung von Geldern sowie bestimmte Verwendungen wirtschaftlicher Ressourcen aktiv unterbinden. Das gilt für sämtliche Ressourcen im Eigentum, Besitz oder unter der Kontrolle gelisteter natürlicher oder juristischer Personen und mit ihnen verbundener Organisationen. Da die Sanktionsverordnungen den Adressatenkreis nicht einschränken, kann „Jedermann“ tauglicher Täter sein, der vorsätzlich gegen das Verwendungsverbot verstößt – auch die gelisteten Personen selbst, ihre Mittelspersonen oder für sie agierende Akteure.

Ausnahme: Die reine Eigennutzung wirtschaftlicher Ressourcen durch die gelistete Person selbst stellt grundsätzlich keinen Verstoß dar.

Wie werden Umgehungen bestraft? (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AWG)

Die Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zwecke der Sanktionsumgehung ist jetzt ausdrücklich strafbar:

  • Buchstabe a erfasst Verschleierungskonstellationen im Zusammenhang mit der Verwendung oder sonstigen Verfügung einzufrierenden Vermögens. Damit werden Strafbarkeitslücken bei Handlungen geschlossen, die zwar keine direkte Verwendung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG sind, aber vergleichbaren Unrechtsgehalt haben.
  • Buchstabe b stellt „schriftliche Lügen“ unter Strafe, die verschleiern sollen, dass eine gelistete Person oder ein gelistetes Unternehmen eigentlicher Eigentümer oder Begünstigter von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist.

Daneben wird § 18 Abs. 1 Nr. 4 AWG (Verstöße gegen Genehmigungserfordernisse, bisher Abs. 1 Nr. 2 a. F.) an die Änderungen in Nummer 1 angepasst.

Welche Meldepflichten sind jetzt strafbewehrt? (§ 18 Abs. 5a AWG)

Neu kriminalisiert wird die Missachtung von Meldepflichten:

  • Meldepflicht gelisteter Personen (Nr. 1): Gelistete Personen müssen ihr Vermögen melden. Diese Pflicht gilt für sämtliche EU-Sanktionsverordnungen.
  • „Jedermannspflicht“ (Nr. 2): Informationen über mögliche Sanktionsverstöße sind an die zuständigen Stellen zu melden – sofern sie in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden und einzufrierende Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen betreffen. Adressaten sind etwa Berufsträger und Finanzinstitute. Bisher war der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit – jetzt ist er für diese Personengruppen eine Straftat. Verstöße außerhalb dieses Rahmens, etwa durch Mitarbeiter privatwirtschaftlicher Unternehmen, bleiben Ordnungswidrigkeiten.

Schutz des Mandatsverhältnisses (§ 18 Abs. 13 AWG): Für Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) gilt ein persönlicher Strafausschließungsgrund. Sie unterliegen der Meldepflicht nicht, wenn sie die Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder Verteidigung erlangt haben. Andere Berufsgruppen können sich hierauf nicht berufen. Der bisherige Absatz 13 entfällt, da er nicht richtlinienkonform war.

Wann liegt ein besonders schwerer Fall vor? (§ 18 Abs. 6a AWG)

In zwei Konstellationen der Sanktionsumgehung drohen erhöhte Strafen:

  1. Falsche oder unrichtige Angaben gegenüber Behörden bei Warenvorgängen – über Endverwendung, Beförderungsroute, Empfänger, Versender, Ursprung, Käufer, Verkäufer, Menge, Wert oder Beschaffenheit der Güter.
  2. Nutzung von Drittstaat-Gesellschaften, auf die der Täter beherrschenden Einfluss ausübt, um Sanktionen zu umgehen.

Leichtfertigkeit bei Dual-Use-Gütern: Warum ist § 18 Abs. 8a AWG so brisant?

Dies ist der Punkt mit den voraussichtlich massivsten Auswirkungen auf die Unternehmenspraxis: Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use) ist nun bereits die leichtfertige – also grob fahrlässige – Verletzung der Verbote aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 Buchst. a und b AWG strafbar.

Die Regelung zielt direkt auf Defizite in der Compliance-Organisation: Wer es versäumt, Genehmigungspflichten oder Verbote durch angemessene interne Strukturen abzusichern, riskiert auch bei grob fahrlässigem Verhalten eine strafrechtliche Ahndung. Das verschärft bestehende Unsicherheiten erheblich – häufig ist unklar, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen erforderlich sind, und gerade bei Dual-Use-Waren besteht oft Unsicherheit darüber, ob diese überhaupt gelistet sind. Betroffen sind dabei nicht abstrakt „Unternehmen“, sondern konkrete Personen: Geschäftsführer, Exportverantwortliche und Compliance-Mitarbeiter, denen der Sorgfaltsverstoß persönlich vorgeworfen wird.

Humanitäre Hilfe geschützt, 48-Stunden-Frist gestrichen (§ 18 Abs. 11 AWG)

Es gibt eine wichtige Gegenbewegung: Ein neuer Strafausschließungsgrund schützt humanitäre Hilfeleistungen – allerdings nur, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit sowie mit dem humanitären Völkerrecht erfolgen. Vermögenstransfers etwa an (im Einzelfall bedürftige) Terroristen sind nicht erfasst.

Zugleich entfällt die bisherige 48-Stunden-Frist ersatzlos. Sie ermöglichte bisher einen Bewehrungsaufschub direkt nach einer Neulistung. Da die EU-Richtlinie eine solche Ausnahme nicht vorsieht, ist sie nicht mehr zulässig. Für Unternehmen heißt das: Embargoregeln müssen faktisch in Echtzeit umgesetzt werden. Benötigt die technische Implementierung von Sanktionslisten Zeit, bleibt nur der Rückgriff auf allgemeine Irrtumsregelungen oder Verfahrenseinstellungen aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO).

Bußgelder bis 40 Millionen Euro, Treuhandverwaltung, Einreiseverbote

Flankiert wird die Reform durch drei weitere Neuerungen:

  • Unternehmensbußgelder (§ 19 Abs. 7 und 8 AWG): Das Höchstmaß der Geldbuße für Unternehmen (§ 30 OWiG) bei vorsätzlichen Straftaten oder Aufsichtspflichtverletzungen (§ 130 OWiG) steigt auf 40 Millionen Euro. Verstöße gegen Sanktions- und Embargovorschriften können damit existenzielle Auswirkungen haben – und der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung trifft die Leitungsebene persönlich.
  • Treuhandverwaltung: Inländische Unternehmen können bei konkreter Gefährdungslage unter gerichtliche Anteilspflegschaft gestellt werden. Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts; das Bundeswirtschaftsministerium prüft die Voraussetzungen halbjährlich, der Anteilspfleger ist dem Gericht berichtspflichtig.
  • Einreiseverbote (§ 95a AufenthG): Strafbar machen sich Personen (z. B. Amtsträger oder Mitarbeiter von Flug- und Transportunternehmen), die gelisteten Personen die Einreise ermöglichen. Klargestellt ist: Die gelistete Person selbst kann hier nicht Täter sein.

Vorladung oder Durchsuchung wegen § 18 AWG? Das sollten Betroffene wissen

Die verschärfte Rechtslage wird zu noch mehr Ermittlungsverfahren führen – geleitet meist von Zollfahndung und Staatsanwaltschaft. Betroffene erfahren davon in der Regel durch eine Vorladung oder eine Durchsuchung. Für beide Situationen gelten einige Grundregeln:

  • Keine Angaben zur Sache: Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Nutzen Sie es, bis Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen hat. Gerade im Sanktionsstrafrecht entscheiden Vorsatz- und Kenntnisfragen über den Verfahrensausgang – frühe, unabgestimmte Äußerungen lassen sich später kaum korrigieren.
  • Polizeiliche Vorladung: Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung weder Folge leisten noch dort aussagen. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht besteht Erscheinenspflicht – das Schweigerecht zur Sache bleibt aber bestehen.
  • Als Zeuge geladen? Auch dann ist Vorsicht geboten: In Sanktionsverfahren gegen Unternehmen ist die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigtem fließend. Wer sich durch eine Aussage selbst belasten könnte, hat ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO).
  • Bei einer Durchsuchung: Ruhe bewahren, keinen Widerstand leisten, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, keine spontanen Erklärungen abgeben, der Beschlagnahme zu Protokoll widersprechen und ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände verlangen. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.

Dabei ist die Lage für Beschuldigte keineswegs aussichtslos – das neue Recht bietet mehrere Verteidigungsansätze: Die EU-Sanktionsverordnungen sind komplex und ändern sich laufend, sodass Irrtums- und Kenntnisfragen oft der zentrale Streitpunkt sind. Der Leichtfertigkeitsvorwurf bei Dual-Use-Gütern setzt grobe Fahrlässigkeit voraus – wer angemessene, dokumentierte Prüfprozesse nachweisen kann, hat gute Argumente. Hinzu kommen die Strafausschließungsgründe (humanitäre Hilfe, Berufsgeheimnisträger, Eigennutzung) und die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach §§ 153 ff. StPO, etwa wenn die technische Umsetzung neuer Sanktionslisten schlicht Zeit benötigte. Entscheidend ist der frühe Zeitpunkt: Die Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, nicht erst in der Hauptverhandlung.

Ein Hinweis für Beschuldigte in Leitungsfunktion: Die eigene Verteidigung und die Interessen des Unternehmens sind nicht immer deckungsgleich. In diesen Konstellationen ist eine vom Unternehmensanwalt unabhängige Individualverteidigung dringend anzuraten.

Fazit: Was bedeutet die Reform für Ihr Unternehmen – und für Sie persönlich?

Die umfassende Novellierung folgt primär den zwingenden Vorgaben der EU-Richtlinie – der deutsche Gesetzgeber verzichtet bewusst auf einen nationalen Alleingang über das geforderte Maß hinaus. So bleibt die neue Strafbewehrung von Transaktionsverboten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e AWG) konsequent auf Geschäfte mit staatlichen Akteuren beschränkt. Auch jüngere EU-Instrumente wie die „No-Russia-Clause“ oder Weitergabeverbote für geistiges Eigentum wurden in diese Reformwelle noch nicht einbezogen.

Dennoch markiert das Gesetz einen Wendepunkt: Die Leichtfertigkeitsstrafbarkeit bei Dual-Use-Gütern, die verschärften Jedermannspflichten und der Wegfall der 48-Stunden-Frist verschärfen das Haftungsumfeld massiv – für Unternehmen wie für die handelnden Personen. Sanktionsverstöße sind kein „planbares unternehmerisches Risiko“ mehr, sondern strategische Kernaufgabe der Unternehmensleitung.

Der Wechsel vom Ordnungswidrigkeiten- ins Strafrecht verändert dabei mehr als nur das Etikett. Bei den strafbewehrten Meldepflichten verlieren Betroffene ein bislang wertvolles Sicherheitsventil: Wer einen Fehler selbst im Wege der Eigenkontrolle aufdeckte, konnte einer Ahndung bisher über § 22 Abs. 4 AWG durch eine Offenlegung gegenüber der Behörde zuvorkommen – dieser Weg ist insoweit nun verschlossen. Zugleich gilt aber: Nicht jeder Sanktionsverstoß ist zur Straftat geworden. Ein erheblicher Teil der Verstöße – etwa im Anwendungsbereich des § 82 AWV – bleibt weiterhin als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, und in diesem Bereich steht Unternehmen die Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG nach wie vor offen. Wer im Rahmen interner Kontrollen auf einen Verstoß stößt, sollte deshalb frühzeitig anwaltlich klären lassen, ob der Sachverhalt noch in den bußgeldrechtlichen Bereich fällt: Dann lässt sich eine Ahndung durch eine sorgfältig vorbereitete Offenlegung häufig noch vollständig abwenden.Für Unternehmen heißt das: Risikoanalysen, Kontrollmechanismen und Schulungskonzepte jetzt überprüfen. Maßgeblich bleibt eine angemessene und lückenlos dokumentierte Sanktions-Compliance – Ziel der Reform ist die effektive Durchsetzung bestehender Pflichten, nicht die Sanktionierung sorgfältig handelnder Akteure. Eine gute Compliance-Dokumentation ist im Ernstfall zugleich das wichtigste Verteidigungsmittel.

Für Betroffene eines Ermittlungsverfahrens heißt das: keine Angaben zur Sache, frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen, das Verfahren ohne Anklage zu beenden.

Häufige Fragen zum neuen Sanktionsstrafrecht (FAQ)

Seit wann gilt das neue Sanktionsstrafrecht? Das Gesetz ist am 6. Februar 2026 in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie 2024/1226 um, deren Umsetzungsfrist bereits am 20. Mai 2025 abgelaufen war.

Was ändert sich für Unternehmen konkret? Viele bisherige Ordnungswidrigkeiten sind jetzt Straftaten (u. a. Finanzdienstleistungen, sektorale Transaktionsverbote, Investitionsverbote). Bei Dual-Use-Gütern genügt bereits grobe Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit. Unternehmensbußgelder können bis zu 40 Millionen Euro betragen.

Kann ich mich strafbar machen, obwohl ich nicht wusste, dass ein Gut oder eine Person gelistet ist? Bei Dual-Use-Gütern ja: Seit der Reform genügt Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit (§ 18 Abs. 8a AWG). Ob der Sorgfaltsvorwurf trägt, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, welche Prüfprozesse bestanden.

Ich habe eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten – muss ich hingehen? Nein. Einer polizeilichen Vorladung müssen Beschuldigte weder Folge leisten noch dort aussagen. Anders bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht: Dort besteht Erscheinenspflicht – das Schweigerecht zur Sache bleibt aber bestehen. Kontaktieren Sie vor jeder Reaktion einen Verteidiger.

Bei mir wurde durchsucht – was sollte ich jetzt tun? Keine Angaben zur Sache machen, den Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen, der Beschlagnahme zu Protokoll widersprechen, ein Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände verlangen und umgehend einen Strafverteidiger kontaktieren.

Kann ich einen intern im Wege der Eigenkontrolle entdeckten Verstoß noch durch eine Selbstanzeige bereinigen? Das kommt darauf an, ob der Verstoß als Straftat oder als fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist. Bei den jetzt strafbewehrten Meldepflichten steht der Weg über § 22 Abs. 4 AWG nicht mehr offen. Viele Verstöße gegen Melde-, Auskunfts-, Unterrichtungs-, Gestellungs- und Anzeigepflichten bleiben aber weiterhin Ordnungswidrigkeiten – dort kann eine sorgfältig vorbereitete Selbstanzeige eine Ahndung nach wie vor abwenden. Die Einordnung sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden.Gibt es nach einer Neulistung noch eine Übergangsfrist? Nein. Die bisherige 48-Stunden-Frist ist ersatzlos entfallen. Sanktionslisten müssen faktisch in Echtzeit umgesetzt werden.

Müssen Rechtsanwälte und Steuerberater Sanktionsverstöße ihrer Mandanten melden? Nein, soweit sie die Informationen im Rahmen der Rechtsberatung oder Verteidigung erlangt haben. Für Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater) gilt insoweit ein persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 18 Abs. 13 AWG).



Dr. Marius Haak

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Strafrecht
Certified Investigation Expert
Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Lehrbeauftragter an der Universität Münster

Kontakt
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