Die Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) steht seit einiger Zeit unter erheblichem rechtlichem und methodischem Druck. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 – X R 19/21 – erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine hinreichend belastbare Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt. Die Zweifel betreffen insbesondere die Repräsentativität der zugrunde liegenden Daten und den Ausschluss bestimmter Betriebe, etwa von Verlustbetrieben. Zugleich hat der BFH den äußeren Betriebsvergleich als Schätzungsmethode nicht generell verworfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Problematik in seinen Beschlüssen vom 13. Juli 2026 – 1 StR 267/25 und 1 StR 128/26 – für das Steuerstrafverfahren aufgegriffen. Der BGH differenziert im Ergebnis: Eine Schätzung ist strafrechtlich anzuerkennen, dabei darf auch grundsätzlich auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen werden, sofern keine tatsachennähere und genauere Schätzungsmethode zur Verfügung steht. Sie darf aber keineswegs schematisch zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage und des daraus folgenden strafrechtlich relevanten Verkürzungsumfangs eingesetzt werden.
Während der Beschluss des BGH – 1 StR 267/25 – die allgemeinen Anforderungen an die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Strafverfahren zusammenfasst, konkretisiert der Beschluss vom selben Tag – 1 StR 128/26 – die Anforderungen an die Verwendung der Richtsatzsammlung. Zusammengenommen ergeben die Entscheidungen ein erkennbares Stufenmodell der steuerstrafrechtlichen Schätzung.
1. Ausgangspunkt: Wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht exakt feststellbar sind
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommt auch im Steuerstrafverfahren in Betracht, wenn zwar feststeht, dass ein Besteuerungstatbestand verwirklicht wurde, das konkrete Ausmaß der Besteuerungsgrundlagen aber nicht sicher festgestellt werden kann. Die Schätzung ersetzt dabei nicht den Nachweis der Steuerstraftat. Sie dient vielmehr dazu, die Höhe der Besteuerungsgrundlagen auf der Grundlage feststehender Tatsachen zu bestimmen.
Der maßgebliche Unterschied zum Besteuerungsverfahren liegt für den BGH im Beweismaß. Im Besteuerungsverfahren genügt es in der Regel, wenn die Schätzung eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit für sich hat. Im Steuerstrafverfahren muss sich das Tatgericht dagegen im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO davon überzeugen, dass das Schätzungsergebnis den tatsächlich zutreffenden Wert abbildet oder diesen jedenfalls nicht überschreitet. Die Beweislast geht nicht zu Lasten des Beschuldigten bzw. Angeklagten, sodass sich unüberwindbare Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken müssen.
2. Die Schätzung folgt einem Stufenmodell
Der Beschluss des BGH vom 13. Juli 2026 – 1 StR 267/25 – verlangt eine abgestufte Vorgehensweise.
a) Konkrete Ermittlung
Alle feststehenden Tatsachen sind zunächst zu ermitteln und einer Schätzung zugrunde zu legen. Hierzu gehören insbesondere Erkenntnisse aus Buchführungsunterlagen, Kontobewegungen, Rechnungen, Warenbeständen, Kassenaufzeichnungen und sonstigen Beweismitteln. Je genauer sich die Besteuerungsgrundlagen anhand dieser Erkenntnisse bestimmen lassen, desto weniger Raum bleibt für eine pauschale Schätzung. Der BGH betont, dass die Schätzung auf feststehenden Tatsachen beruhen muss und nicht auf bloßen Vermutungen beruhen darf.
b) Schätzung innerhalb der maßgeblichen Gewinnermittlungsart
Ist eine vollständige konkrete Ermittlung zur Bestimmung der Ertragsteuern nicht möglich, sind zunächst die für die tatsächlich vorgeschriebene Gewinnermittlungsart relevanten Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.
c) Rückgriff auf eine andere Gewinnermittlungsart
Erst wenn die maßgebliche Gewinnermittlungsart nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rekonstruierbar ist, darf das Gericht auf eine andere Gewinnermittlungsart ausweichen. Auch hierbei muss es nachvollziehbar begründen, weshalb die gewählte Methode im konkreten Fall geeignet ist, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
d. Pauschale Schätzung als ultima ratio
Erst am Ende dieser Prüfungsfolge kommt eine pauschale Schätzung in Betracht. Hierzu zählen insbesondere der innere oder äußere Betriebsvergleich. Die Heranziehung der Richtsatzsammlung ist damit nur zulässig, wenn eine konkretere und tatsachennähere Schätzung nicht zur Verfügung steht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Trotz der Kritik des BFH, der erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form vorbringt, hält der BGH diese Vorgehensweise unter den konkreten Umständen für revisionsrechtlich zulässig.
Exkurs – BFH:
Im Urteil des BFH vom 18. Juni 2025 – X R 19/21 hat er erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form geäußert. Die Bedenken betreffen insbesondere die fehlende echte Zufallsauswahl der in die Datengrundlage einbezogenen Betriebe, mögliche Verzerrungen durch die Auswahl geprüfter Betriebe sowie den Ausschluss von Verlustbetrieben. Vielmehr stammen die Daten aus Betrieben, bei denen ohnehin Außenprüfungen durchgeführt werden. Zudem sei nicht hinreichend gewährleistet, dass die erhobenen Daten tatsächlich einen repräsentativen Querschnitt der jeweiligen Gewerbeklasse abbilden.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der äußere Betriebsvergleich oder die Richtsatzsammlung generell unzulässig wären. Der BFH hält den äußeren Betriebsvergleich trotz der erheblichen Zweifel für eine grundsätzlich anerkannte, allerdings regelmäßig nachrangige Schätzungsmethode. Er darf eingesetzt werden, wenn genauere Methoden nicht zur Verfügung stehen oder nicht mit zumutbarem Aufwand angewandt werden können.
3. Einordnung des BGH: Richtsatzsammlung darf nicht zur „Black Box“ werden
Der BGH zieht aus den vom BFH geäußerten Zweifeln an der Richtsatzsammlung keine grundsätzlich abweichenden Konsequenzen. Vielmehr erkennt auch der BGH die eingeschränkte Repräsentativität der Datengrundlage an. Die vom BFH hervorgehobenen methodischen Unsicherheiten, insbesondere die nicht zufällige Auswahl der einbezogenen Betriebe, der Ausschluss von Verlustbetrieben und die daraus resultierenden möglichen Verzerrungen, stehen der Verwendung der Richtsatzsammlung jedoch nicht schlechthin entgegen.
Wird auf die Richtsatzsammlung zurückgegriffen, genügt eine bloße Bezugnahme auf diese nicht. Das Gericht muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar darlegen,
- weshalb eine genauere Ermittlung nicht möglich ist,
- welche konkreten Tatsachen festgestellt werden konnten,
- welcher Wareneinsatz zugrunde gelegt wird,
- welcher Richtsatz beziehungsweise welcher Rohgewinnaufschlag angewendet wird,
- weshalb gerade dieser Wert innerhalb der Richtsatzspanne gewählt wird,
- welche Besonderheiten des konkreten Betriebs berücksichtigt wurden und
- wie verbleibende Unsicherheiten zugunsten des Angeklagten behandelt wurden.
4. Bedeutung für das Steuerstrafverfahren
Für die Verteidigung ergeben sich aus den beiden Beschlüssen mehrere konkrete Angriffspunkte.
- Welche Schätzungsmethode wurde überhaupt gewählt?
- Welche konkreten Tatsachen liegen der Schätzung zugrunde?
- Ist die Richtsatzspanne auf den konkreten Betrieb übertragen worden?
- Wurden Unsicherheiten berücksichtigt?
- Wurde ein Mindestschuldumfang festgestellt?
Daneben ist stets zu prüfen, ob die der Schätzung zugrunde gelegten Erkenntnisse überhaupt verwertbar sind – etwa wenn sie aus einer Betriebsprüfung stammen (Verwertungsverbote bei Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren).
Fazit:
Die Richtsatzsammlung kann im Steuerstrafverfahren weiterhin als Schätzungsgrundlage herangezogen werden. Sie ist jedoch kein normatives Regelwerk und keine automatische Berechnungsformel. Ihre Verwendung setzt voraus, dass eine konkretere und tatsachennähere Schätzung nicht möglich ist und dass das Tatgericht die Auswahl und Anwendung der Richtsätze nachvollziehbar begründet. Je schwächer die Tatsachengrundlage, desto größer die Anforderungen an die Begründung und an die Berücksichtigung von Unsicherheiten.
Für die Verteidigung in Steuerstrafsachen eröffnet dies erhebliche Ansatzpunkte: Nicht nur das rechnerische Ergebnis einer Schätzung ist zu überprüfen. Vielmehr bestehen Verteidigungsansätze bereits bei der Überprüfung der Auswahl der Schätzungsmethode, bei der Qualität ihrer Datengrundlage, bei der Zuordnung des Betriebs zur maßgeblichen Gewerbeklasse und bei der konkreten Übertragung der Richtsätze auf den individuellen Betrieb.
Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Eva Ritterswürden (Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei PARK Wirtschaftsstrafrecht) erstellt.




