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Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage: Wann ist die Zahlung steuerlich abzugsfähig?

Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage: Wann ist die Zahlung steuerlich abzugsfähig?

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Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage, § 153a StPO

Eine Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO ist im Wirtschaftsstrafrecht zentrales Instrument, um ein Strafverfahren ohne eine Verurteilung zu beenden und damit erhebliche persönliche und unternehmerische Belastungen zu vermeiden. Bei höheren Geldbeträgen stellt sich neben der wirtschaftlichen Tragfähigkeit die Frage, ob eine Geldauflage steuerlich absetzbar ist – etwa als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung – und sich ihre wirtschaftlichen Auswirkungen so reduzieren lassen.

„Ist die Geldauflage steuerlich absetzbar?“

Eine Geldauflage nach § 153a StPO ist steuerlich nicht ohne Weiteres als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Maßgeblich ist zunächst, welchen rechtlichen Charakter die Zahlung hat.

§ 153a StPO sieht unterschiedliche Arten von Auflagen vor. Zu unterscheiden ist etwa zwischen der Zahlung eines Geldbetrags nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse und der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO. Bei einer klassischen Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO steht der Sanktionscharakter im Vordergrund. Eine solche Zahlung unterliegt nach § 12 Nr. 4 EStG grundsätzlich dem steuerlichen Abzugsverbot. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.

Dies hat der Bundesfinanzhof zuletzt mit Urteil vom 29. Januar 2025 ausdrücklich bestätigt: Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO sind steuerlich nicht abziehbar. Für Wiedergutmachungsauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO gilt das Abzugsverbot hingegen grundsätzlich nicht. Gleiches gilt für die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73 ff. StGB, die vermögensabschöpfenden Charakter hat. Diese Unterscheidung ist für die strafrechtliche Beratung von erheblicher Bedeutung, weil die steuerliche Einordnung nicht allein davon bestimmt wird, welchen wirtschaftlichen Zweck die Beteiligten einer Zahlung zuschreiben. Entscheidend ist vielmehr, wie die Zahlung rechtlich ausgestaltet und in der strafprozessualen Entscheidung dokumentiert ist. Allein auf die Bezeichnung einer Zahlung kommt es demnach ebenfalls nicht an. Maßgeblich sind vielmehr ihre rechtliche Ausgestaltung, ihr tatsächlicher Zweck und die konkrete strafprozessuale Entscheidung. Der BFH stellt insoweit auf den Inhalt des Einstellungsbeschlusses und die objektiven Gegebenheiten ab. Eine bloße Bezeichnung einer Zahlung als „Vermögensabschöpfung“ führt daher nicht ohne Weiteres dazu, dass sie steuerlich als solche behandelt werden kann.

Keine außergewöhnliche Belastung

Ist der Ansatz der Zahlung als Betriebsausgabe ausgeschlossen, kann sie nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden, da es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit fehlt.  Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus.

Übernahme von Geldauflagen gegenüber Arbeitnehmer

Übernimmt der Arbeitgeber eine gegen einen Arbeitnehmer verhängte Geldauflage, sind die steuerlichen Folgen auf Seiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers getrennt zu betrachten.

Die Übernahme einer Geldauflage durch den Arbeitgeber kann beim Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Dabei kommt es darauf an, ob die Übernahme aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Steht hingegen der Vorteil des Arbeitnehmers im Vordergrund, ist die übernommene Zahlung grundsätzlich als Arbeitslohn zu behandeln. Auf Seiten des Arbeitgebers kann die Zahlung in diesem Fall grundsätzlich betrieblich veranlasst sein. Die steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer und die Frage des Betriebsausgabenabzugs beim Arbeitgeber sind daher getrennt zu prüfen.

Anders liegt die Situation, wenn die Zahlung nicht als Arbeitslohn anzusehen ist. Dann bedarf es eines eigenständigen betrieblichen Interesses, um einen Betriebsausgabenabzug zu begründen. Bei einer persönlichen Geldauflage des Arbeitnehmers ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass § 12 Nr. 4 EStG die steuerliche Abziehbarkeit entsprechender Aufwendungen grundsätzlich ausschließt. Die konkrete Interessenlage und die Umstände des Einzelfalls sind daher entscheidend.

Die steuerliche Behandlung sollte bei der Abgabe der Steuererklärung transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Insbesondere bei höheren Beträgen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Strafverteidigung und steuerlicher Beratung.

Übernahme von Geldauflagen gegenüber Gesellschaftern

Die gegen einen Gesellschafter persönlich verhängte Geldauflage kann grundsätzlich vom Unternehmen übernommen werden. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Für den Betriebsausgabenabzug gilt zunächst: Eine gegen einen Gesellschafter persönlich verhängte Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO wird durch die Übernahme durch die Gesellschaft grundsätzlich nicht zu einer abzugsfähigen Betriebsausgabe. Der Bundesfinanzhof hat dies ausdrücklich für eine Personengesellschaft entschieden. Danach bleibt das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG auch dann maßgeblich, wenn die zugrunde liegende Straftat in Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stand und die Gesellschaft durch die Übernahme beispielsweise eine Beeinträchtigung ihres Ansehens verhindern möchte. Für die steuerliche Beurteilung ist daher nicht allein entscheidend, ob die zugrunde liegende Tat einen betrieblichen Bezug aufweist. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Zahlung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach dem Unternehmen oder dem persönlich betroffenen Gesellschafter bzw. Organmitglied zuzurechnen ist.

Neben steuerrechtlichen Aspekten ist etwa auch das Gesellschaftsrecht zu beachten. Wenn z.B. ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft durch die Handlung, die Gegenstand des Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist, zugleich seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt hat, muss die Hauptversammlung einer Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Gesellschaft zustimmen.

Bedeutung für die Beratung in wirtschaftsstrafrechtlichen Verteidigungsmandaten

Die Rechtsprechung führt zu einer für die Strafverteidigung wichtigen Konsequenz: Die steuerliche Behandlung einer Geldzahlung sollte nicht erst nach Abschluss des Strafverfahrens geprüft werden.

Wenn bei einer Verfahrenseinstellung erhebliche Beträge im Raum stehen, sollte bereits bei den Gesprächen über die konkrete Ausgestaltung der Auflage berücksichtigt werden, ob es sich um eine klassische Geldauflage mit Sanktionscharakter, eine Wiedergutmachungsleistung oder eine Vermögensabschöpfung handelt. Denn die steuerlichen Folgen dieser Varianten unterscheiden sich erheblich.

Soll die Zahlung tatsächlich der Wiedergutmachung eines Schadens dienen oder eine Vermögensabschöpfung darstellen, sollte dies auch rechtlich entsprechend eingeordnet und dokumentiert werden. Eine bloße Bezugnahme auf einen vermögensabschöpfenden Zweck reicht nicht in jedem Fall aus. Der Bundesfinanzhof hat 2025 gerade für eine nach § 153a StPO getroffene Einstellungsentscheidung klargestellt, dass eine lediglich pauschale Bezeichnung einer Zahlung als vermögensabschöpfend nicht ohne Weiteres zu einem steuerlich abzugsfähigen Ergebnis führt.

Komplexer wird die Situation, wenn eine Gesellschaft oder ein Arbeitgeber die Zahlung übernehmen soll. Dann müssen neben der steuerlichen Behandlung beim Betroffenen und beim Unternehmen auch die gesellschaftsrechtlichen Grenzen einer solchen Kostenübernahme geprüft werden.

Fazit

Die steuerliche Behandlung einer Geldauflage ist keine nachgelagerte Frage der Steuererklärung. Sie kann bereits durch die strafprozessuale Gestaltung der Verfahrenseinstellung wesentlich beeinflusst werden. Gerade bei wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren, in denen erhebliche Geldbeträge im Raum stehen, sollten deshalb frühzeitig zwischen einer klassischen Geldauflage, einer Wiedergutmachungsleistung und einer Vermögensabschöpfung unterschieden werden. Ebenso sollte geprüft werden, wer die Zahlung wirtschaftlich tragen soll und welche steuerlichen und gegebenenfalls gesellschaftsrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Strafverteidigung, Steuerrecht und – bei Gesellschaftern oder Organmitgliedern – Gesellschaftsrecht kann dazu beitragen, unnötige steuerliche Nachteile zu vermeiden und die strafprozessuale Gestaltung von Anfang an auf die wirtschaftlichen Folgen abzustimmen.

Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Eva Ritterswürden (Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei PARK Wirtschaftsstrafrecht) erstellt.

Autor:

John Paul Fürus
John Paul Fürus
Rechtsanwalt | Steuerberater
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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