Wer mit einer Sanktion nach einem Steuerstrafverfahren konfrontiert ist, denkt zunächst an Geld- und/oder Freiheitsstrafen. Diese Perspektive greift jedoch zu kurz. In der Praxis sind es häufig nicht die strafrechtlichen Sanktionen, sondern die außerstrafrechtlichen Folgen im Steuerstrafverfahren, die die eigentliche wirtschaftliche Belastung darstellen.
Die Nebenfolgen treten in der Regel unabhängig vom Strafmaß ein und erfassen eine Vielzahl von Rechtsgebieten – insbesondere das Steuerrecht, das Berufsrecht, das Verwaltungsrecht sowie das Insolvenz- und Gesellschaftsrecht. Die Maßnahmen dienen insbesondere dem Schutz des Steueraufkommens sowie der Integrität des Wirtschaftslebens, der Berufsausübung und des Steuersystems.
Sämtliche Maßnahmen können für Betroffene erhebliche wirtschaftliche und berufliche Konsequenzen haben und sollten bereits während des Strafverfahrens in die Verteidigungsstrategie mit einbezogen werden. Dies gilt auch für die Fälle, in denen es zu keiner Verurteilung kommt, etwa bei einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Daher ist stets eine Gesamtbetrachtung aller rechtlichen Risiken entscheidend.
Einziehung: Abschöpfung des Tatertrags
Neben der Haftung des Steuerhinterziehers tritt regelmäßig die Einziehung von Taterträgen hinzu. Die Einziehung dient nicht der Bestrafung, sondern der vollständigen Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögensvorteile.
Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. Die Einziehung kann im Rahmen des Strafurteils in der Hauptsache oder in einem selbständigen Verfahren angeordnet werden. Die Einziehung ist regelmäßig 30, längstens 60 Jahre und unabhängig von der steuerlichen Verjährung noch möglich.
Im Steuerstrafrecht ist der ersparte Steueraufwand regelmäßig maßgeblich, da das Erlangte regelmäßig in ersparten Aufwendungen und damit in einer betragsmäßigen Vermögensmehrung besteht. Die Einziehung des Werts der Taterträge nach § 73c StGB ist bei der Steuerhinterziehung in der Regel die relevante Maßnahme. Die Einziehung erfolgt zwingend, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Besonders relevant:
- Mögliche parallele Belastung neben Steuerzahlung und Zinsen
- Zugriff auch auf verschobene Vermögenswerte
- Mögliche Inanspruchnahme Dritter
Soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Wertersatz erwachsen ist, erloschen ist, scheidet eine Einziehung aus. Die Verjährung einer Forderung genügt hierfür nicht, § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB. In der Gesamtbetrachtung führt dies häufig zu einer erheblichen Kumulation finanzieller Belastungen.
Steuerliche Folgen und Festsetzungsverjährung
Haftung nach § 71 AO: Wirtschaftliche Hauptbelastung
Eine der zentralen außerstrafrechtlichen Folgen für den Steuerhinterzieher bzw. Steuerhehler ist die Haftung nach § 71 AO. Die Haftung stellt keine Strafe dar, sondern eine öffentlich-rechtliche Ausgleichshaftung zur Kompensation des durch die Steuerstraftat entstandenen Schadens.
Nach § 71 AO haften sowohl Täter als auch Teilnehmer einer Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei – unabhängig davon, ob ein eigener Vermögensvorteil erzielt wurde. Die Höhe der Haftung ergibt sich unabhängig vom Grad des Verschuldens grundsätzlich allein aus der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den bei dem Fiskus eingetretenen Vermögensschaden.
Der Haftungsumfang umfasst:
- Verkürzte Steuern
- Zu Unrecht erlangte Steuervorteile
- (Hinterziehungs-)Zinsen
Die Haftung setzt grundsätzlich die Vollendung der Tat voraus. Bei einer lediglich versuchten Tat kommt sie nicht zur Anwendung. In der Praxis stellt die Haftung nach § 71 AO häufig die wirtschaftlich gravierendste Folge dar.
Festsetzungsverjährung – verlängerte Fristen
Steuerstraftaten haben erhebliche Auswirkungen auf die regelmäßigen steuerlichen Festsetzungsfristen. Grundsätzlich gilt:
- 10 Jahre Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung
- 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung
In der Praxis entscheidend ist jedoch die häufig übersehene Vorschrift des § 171 Abs. 7 AO. Danach endet die Festsetzungsfrist nicht, solange die Verfolgung der Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit noch möglich ist. Die Festsetzungsfrist wird also gehemmt, bis strafrechtliche Verjährung eingetreten ist.
Da die strafrechtliche Verjährung bei besonders schweren Fällen deutlich verlängert sein kann, entsteht faktisch ein sehr langer Zeitraum, in dem Steuerbescheide noch erlassen oder geändert werden können. Dieser Zeitraum kann im Extremfall bis zu 42,5 Jahre betragen.
Diese verlängerten Fristen gelten auch für Haftungsbescheide.
Das führt zu folgenden praktischen Konsequenzen:
- faktische Verlängerung der steuerlichen Zugriffsmöglichkeiten weit über 10 Jahre hinaus
- enge Verknüpfung von Strafverfolgungsverjährung und Steuerrecht
- erhebliche Unsicherheit für Betroffene über lange Zeiträume
Weitere steuerliche Folgen
• Hinterziehungszinsen erhöhen die finanzielle Belastung erheblich
• Vorsteuerabzug kann versagt werden
• Geldstrafen und Nebenfolgen sind steuerlich nicht abzugsfähig
• Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
Strafbefreiende Selbstanzeige: § 398a AO bei mehreren Beteiligten
Die Selbstanzeige nach § 371 AO kann unter engen Voraussetzungen zur Straffreiheit führen. Allerdings ist sie häufig an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, insbesondere bei Hinterziehungsbeträgen > EUR 25.000. Grundsätzlich ist die strafbefreiende Wirkung ausgeschlossen, wenn der Hinterziehungsbetrag diese Grenze übersteigt. Nach § 398a AO tritt ein Verfolgungshindernis dennoch ein, wenn ein zusätzlicher Geldbetrag von bis zu 20% auf den Hinterziehungsbetrag entrichtet wird.
Das bedeutet (Steuerschaden > EUR 25.000):
- Straffreiheit nur gegen Zahlung eines Zuschlags
- neben Steuern und (Hinterziehungs-)Zinsen kann eine zusätzliche finanzielle Belastung entstehen
Besonders wichtig in der Praxis:
Bei mehreren Tatbeteiligten (z. B. Geschäftsführer, Mitgesellschafter) ist die Wirkung der Selbstanzeige personenbezogen. Das bedeutet:
• jeder Beteiligte muss die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige selbst erfüllen
• § 398a AO ist für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen
• Die Zahlung des Zuschlags muss von jedem Beteiligten individuell geleistet werden
Eine unvollständige Abstimmung zwischen Beteiligten und die Nichtzahlung des Zuschlags können dazu führen, dass einzelne Beteiligte Straffreiheit erlangen, andere weiterhin strafrechtlich verfolgt werden. Gerade in Unternehmenskonstellationen ist daher eine koordinierte Strategie zwingend erforderlich.
Verbandsgeldbuße: Risiko für Unternehmen – Möglichkeit für die Individualverteidigung
Nach § 30 OWiG ist es möglich, ein Bußgeld gegen ein Unternehmen als juristische Person zu verhängen, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt worden sind oder die zu dessen Bereicherung geführt haben oder jedenfalls führen sollten. Dies gilt auch, wenn eine Leitungsperson eine Steuerstraftat begeht.
Voraussetzungen:
- Handlung einer Leitungsperson
- Pflichtverletzung oder Bereicherung des Unternehmens
Typische Folgen:
- erhebliche Geldbußen
- Reputationsschäden
- mögliche Auswirkungen auf Geschäftsbeziehungen
Die Unternehmensgeldbuße kann in einen sogenannten Ahndungsteil und einen als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähigen Abschöpfungsteil aufgeteilt werden. Sie ermöglicht Sanktionen in erheblicher Höhe und kann wirtschaftliche Vorteile dort abschöpfen, wo sie unmittelbar entstanden sind.
Gleichzeitig kann eine Unternehmensgeldbuße Bestandteil einer einvernehmlichen Lösung zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden sein und sich auch auf die Erledigung des individuellen Strafverfahrens auswirken.
Berufsrechtliche Konsequenzen: Maßnahmen nach Berufsgruppen
Berufsrechtliche Folgen knüpfen häufig an die Frage an, ob die betroffene Person weiterhin als zuverlässig und integer angesehen werden kann.
| Berufsgruppe | Typische Maßnahmen | Rechtsprechung (Beispiele) |
| Steuerberater | Verweis, Geldbuße, Berufsverbot, Ausschluss, keine erneute Zulassung | Kammerausschluss nach Steuerhinterziehung (vgl. FG Hamburg, 21.01.2020 – 6 K 232/19) |
| Rechtsanwälte | Rüge, Geldbuße, Zulassungswiderruf | Widerruf der Zulassung bei gravierender Hinterziehung (BGH, 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 50/17) |
| Beamte | Disziplinarmaßnahmen bis Entfernung | Meldung nach AStBV (St) 2025, 137 Abs. 1 Nr. 5; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe > 1 Jahr, § 41 Abs. 1 Satz 1 BBG |
| Ärzte und Apotheker | Approbationswiderruf, Widerruf der Apothekenerlaubnis | Widerruf der Approbation wegen fehlender Zuverlässigkeit (BayVGH, 19.07.2013 – 21 ZB 12.2581); Widerruf der Apothekenerlaubnis (VG Aachen, 06.07.2018 – 7 K 5905/17) |
| Gewerbetreibende | Gewerbeuntersagung | Steuerhinterziehung eines Versicherungsmaklers rechtfertigt Untersagung (OVG NRW, 30.12.2025 – 4 A 1285/23) |
Verwaltungsrechtliche Folgen: Eigenständige Eingriffe
Behörden können unabhängig vom Strafverfahren Maßnahmen ergreifen, insbesondere:
• Gewerbeuntersagung
• Entzug von Erlaubnissen (auch von Fahrerlaubnissen)
• aufenthaltsrechtliche Maßnahmen, vgl. AStBV (St) 2025, 137 Abs. 1 Nr. 2
Die Entscheidung erfolgt eigenständig. Maßgeblich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zuverlässigkeit.
Gemeinsam ist allen Maßnahmen:
• eigenständige behördliche Prüfung
• keine Bindung an das Strafmaß
• die nachträgliche Zahlung der Steuerschulden führt nicht ohne Weiteres zur Wiederherstellung der beruflichen Zuverlässigkeit
• Prognoseentscheidung zur zukünftigen Zuverlässigkeit
Passentzug bei Steuer- oder Strafverfolgungsflucht
Auch der Reisepass kann nach §§ 7, 8 PassG versagt oder entzogen werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Betroffene seinen steuerlichen Verpflichtungen oder einer Strafverfolgung durch einen Auslandsaufenthalt entziehen will. Eine Steuerhinterziehung oder hohe Steuerrückstände allein genügen hierfür nicht. Entscheidend ist stets eine auf die Umstände des Einzelfalls gestützte Prognose.
Registereinträge: Multiplikator der Folgen
Die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter haben in bestimmten Fällen Mitteilungen über Steuerstrafverfahren an andere Behörden und Stellen zu machen, vgl. AStBV (St) 2025, 134 ff.
Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung führt zu einer Eintragung im Bundeszentralregister (BZR). Sämtliche Strafen wegen Steuerhinterziehung werden hier verzeichnet. Einträge im BZR werden nach 5 Jahren gelöscht, wenn keine andere Strafe eingetragen ist.
Ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten erfolgt ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis („gilt als vorbestraft“).
Einträge im Gewerbezentralregister und Wettbewerbsregister erfolgen ebenfalls nach den Mitteilungspflichten aus der AStBV (St) 2025, 137. Seit 01.12.2021 werden rechtskräftige Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung an das Gewerbezentralregister gemeldet. Bußgelder über 200 € wegen steuerlicher Ordnungswidrigkeiten im Gewerbe werden dort eingetragen. Dies kann Auswirkungen auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit haben.
Dem zum Eintrag in das Wettbewerbsregister zuständigen Bundeskartellamt werden rechtskräftige Strafbefehle wegen einer Steuerhinterziehung sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die nach § 30 OWiG, auch in Verbindung mit § 130 OWiG, wegen einer Steuerhinterziehung ergangen sind, zur Eintragung gemeldet.
Eintragungen in Registern führen zu:
- Einschränkungen im Berufsleben
- Nichtberücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen
- nachhaltigen Reputationsschäden
Insolvenzrecht: Langfristige wirtschaftliche Risiken
Eine Steuerstraftat kann wirtschaftlich erhebliche Langzeitwirkungen haben, die auch trotz Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht verschwinden. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung möglich und auch die aus Steuerhinterziehung resultierenden Steuerforderungen können trotz Restschuldbefreiung bestehen bleiben, vgl. § 302 InsO.
Fazit: Außerstrafrechtliche Folgen im Steuerstrafverfahren ganzheitlich betrachten
Die außerstrafrechtlichen Folgen eines Steuerstrafverfahrens sind häufig gravierender als die eigentliche Strafe. Insbesondere die Kombination aus:
• steuerlicher und deliktischer Haftung
• (selbständiger) Einziehung von Taterträgen bzw. ersparten Aufwendungen
• verlängerten Verjährungsfristen
• register- und berufsrechtlichen Maßnahmen
kann erhebliche wirtschaftliche Risiken mit sich bringen. Eine frühzeitige, strategische und umfassende Beratung ist daher unerlässlich.
Dieser Beitrag wurde unter Mitarbeit von Maximilian Thümmel (Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei PARK Wirtschaftsstrafrecht) erstellt.




